Präambel VO (EU) 2021/371

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2)
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 18. Januar 2021 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Inhaftierung des russischen Oppositionspolitikers Alexej Nawalny nach seiner Rückkehr nach Moskau am 17. Januar 2021 verurteilt und seine unverzügliche Freilassung gefordert wird.
(3)
Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) ist am 22. Februar 2021 übereingekommen, die Arbeit an künftigen restriktiven Maßnahmen als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen fortzusetzen.
(4)
In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in Russland sollten vier Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5)
Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 410I vom 7.12.2020, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

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