Artikel 2 VO (EU) 2021/374
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten, oder wenn die Kontrollen ergeben, dass zwar die übrigen Aktionen nicht durchgeführt wurden, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde.
- 2.
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(2a) Ergeben die Kontrollen, dass das beantragte Gesamtvorhaben zwar nicht vollständig durchgeführt wurde, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde, zahlen die Mitgliedstaaten die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden, und wenden auf die Aktionen, die nicht vollständig durchgeführt wurden, eine Sanktion in Höhe von 100 % des diesen Aktionen im Unterstützungsantrag ursprünglich zugewiesenen Betrags an.
In den Fällen, in denen der nach der Durchführung von einzelnen Aktionen gezahlte Unterstützungsbetrag höher ist als der nach der Vornahme der Kontrollen ermittelte Betrag, ziehen die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlte Unterstützung wieder ein.
Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.
- 3.
-
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.