Artikel 16 VO (EU) 2021/378

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 3 gilt jedoch ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2021.

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