Artikel 11 VO (EU) 2021/379

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

(1) Der tatsächliche Berichtspflichtige zeigt der betreffenden NZB eine Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation an, wenn

a)
diese Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation geeignet ist, die Erfüllung seiner Berichtspflichten zu beeinträchtigen; und
b)
die Absicht zur Durchführung des in Buchstabe a genannten Vorgangs öffentlich bekannt ist.

(2) Die Anzeige gemäß Absatz 1

a)
erfolgt in einem angemessenen Zeitrahmen vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation und
b)
umfasst Angaben zu den Verfahren, die angewendet werden sollen, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

(3) Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen zwischen dem Ende eines Referenzzeitraums und der von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Frist für die Meldung statistischer Daten für diesen Referenzzeitraum, erfüllt das übernehmende Institut die Berichtspflichten der übernommenen Institute für diesen Referenzzeitraum so, als hätte die Verschmelzung nicht stattgefunden.

(4) Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen während eines Referenzzeitraums, können die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, für diesen Referenzzeitraum und für nachfolgende Referenzzeiträume die statistischen Daten für die übernommenen Institute getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist es nicht zulässig, dass die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, die statistischen Daten für die übernommenen Institute für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der Verschmelzung getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden.

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