Artikel 18 VO (EU) 2021/379
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2021.
Artikel 5, Artikel 8 und Artikel 9 gelten jedoch ab dem 1. Februar 2022.
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