ANHANG I VO (EU) 2021/379
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
- 1.1.
-
Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Substituierbarkeit von Einlagen, d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden, was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.
Diese Kriterien für die Substituierbarkeit von Einlagen werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.
- 1.2.
-
Für die Bestimmung der Substituierbarkeit von Einlagen sowie die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:
- a)
- bezieht sich die Übertragbarkeit auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichen zu mobilisieren;
- b)
- bezieht sich die Konvertibilität auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen im Falle der Umwandlung kann als Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;
- c)
- bedeutet Sicherheit, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im Voraus genau bekannt ist;
- d)
- gelten regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.
- 1.3.
- Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, die ausschließlich als Arbeitnehmersparpläne betrieben werden und bei denen Anlegern lediglich gestattet wird, ihre Anlage gemäß restriktiven Rückgabebedingungen zurückzufordern, die nicht mit Marktentwicklungen zusammenhängen, gelten nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne.
TEIL 2
Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten. Für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB sind zusätzliche Daten erforderlich. Die Anforderungen für monatliche Daten lauten folgendermaßen:- 1.
- Instrumentenkategorien
- a)
- Passiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, Verbindlichkeiten aus begebenen Geldmarktfondsanteilen, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen” , „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” und „Repogeschäfte” (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.- b)
- Aktiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, gehaltene Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, Investmentfondsanteile, nichtfinanzielle Aktiva und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.- 2.
- Untergliederung nach Laufzeiten
Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.- a)
- Passiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder oder für Kündigungsfristen sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt, d. h. üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit. Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem Jahr bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei Anteilen, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.- b)
- Aktiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (außer MFIs) nach Teilsektor sowie ferner für Kredite an private Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, mit zusätzlicher Abgrenzung bei zwei Jahren für auf Euro lautende Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets und an private Haushalte nach dem Verwendungszweck, und für Bestände an Schuldverschreibungen, die von im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen MFIs begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren.- 3.
- Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Kredite an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck werden weiter nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite” sind Kredite an Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen.- 4.
- Untergliederung nach Währungen
Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.- 5.
- Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner
- 5.1.
- Die Berechnung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind und den geldhaltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 neugefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010” ) (siehe Anhang II Teil 3) bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S.13), wobei der Zentralstaat (S.1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11), private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15), Versicherungsgesellschaften (S.128), Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129), Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzinstitute (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127). Zur Meldung bestimmter Bilanzpositionen wie z. B. Kredite und Schuldverschreibungen werden die drei letztgenannten Sektoren (S.125 + S.126 + S.127) zusammengefasst. Für Geschäftspartner, die FMKGs und zentrale Clearing-Gegenparteien sind, wird innerhalb der sonstigen Finanzinstitute (S.125) zusätzlich unterschieden. Für Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3.
Für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB wird in Tabelle 1 beim Zentralstaat zwischen den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren” und „Repogeschäfte” unterschieden. Für die Berechnung der Mindestreservebasis werden ferner Daten in Bezug auf Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemäß Anhang III Teil 1 erhoben.
- 5.2.
- Bei MFI-Geschäftspartnern wird unterschieden zwischen Zentralbanken (S.121) unter separatem Ausweis der EZB, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne Zentralbanken (S.122) und Geldmarktfonds (S.123). Dadurch soll ein besseres Verständnis der Kreditvergabe- und Refinanzierungspolitik im Bankensektor und eine bessere Überwachung von Interbankgeschäften erreicht werden.
- 5.3.
- Bei den gruppeninternen Positionen wird zusätzlich unterschieden für Kredit- und Einlagenpositionen und Transaktionen der Berichtspflichtigen mit Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne Zentralbanken (S.122), um die Feststellung von Verflechtungen zwischen Unternehmen, die derselben Gruppe angehören (Inland und übrige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), zu ermöglichen.
- 5.4.
- Bei den Beständen an Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr mit einer Untergliederung nach Währungen wird zusätzlich unterschieden für den Staat (S.13), um einen besseren Überblick über Verflechtungen zwischen Staat und Banken zu gewährleisten.
- 5.5.
- Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 sind solche Geschäfte unabhängig von ihrer Behandlung im Rahmen anderer Berichtszwecke unter Einlagen und Krediten zu melden. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich in Bezug auf Repos und Reverse Repos unter Beteiligung zentraler Gegenparteien unterschieden, die als sonstige Finanzinstitute (S.125) klassifiziert sind.
- 5.6.
- „Inländische Geschäftspartner” werden in Bezug auf alle statistischen Untergliederungen gesondert von „Geschäftspartnern des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner” ausgewiesen. Der Ausweis der in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit den von der EZB für statistische Zwecke erstellten Listen, dem Handbuch „Manual on MFI balance sheet statistics” (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken) der EZB und dem ESVG 2010. EU-Institutionen, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind, ohne Gebietsansässige eines Mitgliedstaats zu sein (die EZB ist hierfür ein Beispiel), werden als „Geschäftspartner des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner” ausgewiesen. Nicht in den Mitgliedstaaten ansässige Geschäftspartner werden gemäß den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts” (nachfolgend „SNA 2008” ) klassifiziert.
- 5.7.
- Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach „Inland” / „Euro-Währungsgebiet außer Inland” / „übrige Welt” mindestens Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder des Euro-Währungsgebiets ausschließen zu können. Die NZBen können die benötigten statistischen Informationen auch aus den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Daten ermitteln, sofern die Übermittlungsfristen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewahrt und die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.
- a)
- Bei Geldmarktfondsanteilen, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität ihrer Inhaber, einschließlich Angaben zu deren Gebietsansässigkeit vorhanden sind, melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierten Geldmarktfonds untergliedert sind.
- b)
- Bei Geldmarktfondsanteilen, für die kein Nachweis nach nationalem Recht über die Identität ihrer Inhaber vorhanden ist oder für die zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit der Inhaber enthält, melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit untergliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Dies wird in regelmäßigen Abständen von der NZB überprüft.
- i)
- Emittierende Geldmarktfonds
Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds untergliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen.
- ii)
- MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren
Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) die Verwahrstelle zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Geldmarktfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzinstituten (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.
- iii)
- MFIs und SFIs, die Daten zu Geschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden:
Als Berichtspflichtige über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden MFIs und SFIs Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten zu Kauf- und Verkaufsgeschäften mit Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; iv) die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, gering sind.
- iv)
- Wenn die Varianten i bis ii keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Informationen.
- 6.
- Untergliederung von Kapital und Rücklagen
Diese Untergliederung ist erforderlich, um Informationen über die Bestandteile der Rechnungslegung für Bilanzkomponenten von Kapital und Rücklagen bereitzustellen und die Wechselwirkung dieser Position mit anderen Bilanzentwicklungen zu überwachen.- 7.
- Ausweis von Bilanzpositionen für Derivate und aufgelaufene Zinsen auf Kredite und Einlagen innerhalb der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva.
Diese Untergliederung ist zur Verbesserung der Konsistenz der statistischen Daten erforderlich.- 8.
- Eigenbestand an Wertpapieren
In Tabelle 1 sind Daten zum Eigenbestand von MFI an Schuldverschreibungen sowie Anteilsrechte zu erfassen, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 nicht in die Aktiva und Passiva einzubeziehen sind. TEIL 3
Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:- 1.
- Untergliederung nach Teilsektor und Laufzeit in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).
Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) in Bezug auf den geldhaltenden Sektor überwachen zu können.
Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon” -Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index, z. B. des Euribor, revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden, d. h. variable Zinssätze, und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des Kreditgebers revidierbar sind.
- 2.
- Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).
Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.
- 3.
- Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).
Soweit das ESVG 2010 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts” ( „SNA 2008” ).
- 4.
- Ausweis von Immobilien innerhalb der nichtfinanziellen Vermögenswerte.
Diese Untergliederung ist erforderlich, um zusätzliche Informationen zu nichtfinanziellen Vermögenswerten bereitzustellen und die relative Bedeutung von Immobilienbeständen seitens des Bankensektors zu überwachen.
- 5.
- Ausweis von bilanzwirksamen Positionen für Derivate mit Sektoruntergliederung innerhalb der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva (siehe Tabelle 2).
Diese Untergliederung ist zur Verbesserung der Konsistenz der statistischen Daten als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.
- 6.
- Untergliederung der Anteilsrechte an börsennotierten Aktien, nicht börsennotierten Aktien und sonstigen Anteilsrechten (siehe Tabelle 2).
Dies ergänzt die monatlichen Meldungen durch Informationen, wie die Anteilsrechte potenziell gehandelt werden.
- 7.
- Untergliederung nach Ländern und Positionen gegenüber der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (siehe Tabelle 3).
Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, zur Bereitstellung statistischer Daten in Bezug auf Mitgliedstaaten, die unter Umständen den Euro einführen, sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich.
Die Untergliederung nach Land ist in Bezug auf jeden Mitgliedstaat vorzunehmen. Tritt ein Staat der Union bei, erfolgt die erste Meldung der Untergliederung für diesen Mitgliedstaat im vierteljährlichen Referenzzeitraum, in den der Zeitpunkt seines Beitritts fällt.
Die Untergliederung nach Land ist zudem für Länder vorzunehmen, die die Union verlassen oder verlassen haben, d. h. als separate Untergliederung innerhalb der Position „Übrige Welt (ohne EU)” .
- 8.
- Untergliederung nach Sektoren für grenzüberschreitende Einlagen von und grenzüberschreitende Kredite an Nicht-MFIs innerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 3).
Diese Untergliederung ist zur Beurteilung der Positionen der Berichtspflichtigen in jedem einzelnen Mitgliedstaat gegenüber Geschäftspartnern erforderlich, die in den übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind.
Führt ein Mitgliedstaat den Euro ein, erfolgt die erste Meldung der Untergliederung für diesen Mitgliedstaat im vierteljährlichen Referenzzeitraum, in den der Zeitpunkt der Einführung des Euro durch diesen Mitgliedstaat fällt.
- 9.
- Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4).
Diese Untergliederung nach Währung ist für Kredite hinsichtlich der Landeswährung jedes nicht dem Euro-Währungsgebiets angehörenden Mitgliedstaats und für Einlagen, Kredite und Schuldverschreibungen in ausgewählten Währungen (GBP, USD, CHF und JPY) erforderlich.
Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten.
BILANZPOSITIONEN | EU | Übrige Welt (außer EU) | |||
---|---|---|---|---|---|
Sonstiger Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets | Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets | Ausgewählte EU-Organe(*) | davon: Vereinigtes Königreich | ||
PASSIVA | |||||
| |||||
| |||||
von MFIs | |||||
von Nicht-MFIs | |||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | |||||
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | |||||
Versicherungsgesellschaften | |||||
Altersvorsorgeeinrichtungen | |||||
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | |||||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | |||||
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck | |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
AKTIVA | |||||
| |||||
| |||||
an MFIs | |||||
an Nicht-MFIs | |||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | |||||
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber | |||||
Versicherungsgesellschaften | |||||
Altersvorsorgeeinrichtungen | |||||
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | |||||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | |||||
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck | |||||
| |||||
bis zu 1 Jahr | |||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | |||||
über 2 Jahre | |||||
von MFIs ausgegeben | |||||
bis zu 1 Jahr | |||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | |||||
über 2 Jahre | |||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | |||||
davon: Öffentliche Haushalte (Staat) | |||||
| |||||
| |||||
Geldmarktfondsanteile | |||||
Investmentfondsanteile (ohne Geldmarktfonds) | |||||
| |||||
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BILANZPOSITIONEN | Alle Währungen zusammen | Euro | EU-Währungen außer Euro | Nicht-EU-Währungen | Ausgewählte Währungen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesamt | Währung jedes EU-Mitgliedstaats | GBP | USD | JPY | CHF | ||||
PASSIVA | |||||||||
| |||||||||
| |||||||||
von MFIs | M | M | |||||||
von Nicht-MFIs | M | ||||||||
| |||||||||
von MFIs | M | M | |||||||
von Nicht-MFIs | M | ||||||||
| |||||||||
bis zu 1 Jahr | M | ||||||||
über 1 Jahr | M | ||||||||
von MFIs | Q | ||||||||
von Nicht-MFIs | Q | ||||||||
| M | M | |||||||
AKTIVA | |||||||||
| |||||||||
| |||||||||
an MFIs | M | ||||||||
an Nicht-MFIs | M | M | |||||||
| |||||||||
an MFIs | M | ||||||||
an Nicht-MFIs | M | M | |||||||
| |||||||||
bis zu 1 Jahr | M | ||||||||
über 1 Jahr | M | ||||||||
an MFIs | Q | ||||||||
an Nicht-MFIs | Q | ||||||||
| |||||||||
| |||||||||
von MFIs ausgegeben | M | M | |||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | M | M | |||||||
| |||||||||
von MFIs ausgegeben | M | M | |||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | M | M | |||||||
| |||||||||
von MFIs ausgegeben | Q | ||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | Q | ||||||||
M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1. | ||||||||
Q | Vierteljährlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 2. |
TEIL 4
Bereinigungen infolge Neubewertung sind erforderlich, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen zu berechnen. Sie vermitteln Informationen über die Auswirkungen der Änderung von Preisen oder anderen Bewertungen auf zum Ende des Berichtszeitraums ausstehende Beträge der in der Bilanz gemeldeten Aktiva und Passiva. Änderungen der ausstehenden Beträge aufgrund der Auswirkungen von Wechselkursbewegungen auf nicht auf Euro lautende Aktiva und Passiva werden bei der Meldung der Bereinigungen infolge Neubewertung nicht berücksichtigt (die Wechselkursanpassungen für die Erfassung der Transaktionen werden gesondert abgeleitet). Die Mindestanforderungen an die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung sind in den Tabellen 1A und 2A festgelegt. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Meldung von Bereinigungen infolge der Neubewertung von Krediten und Wertpapieren sind dem folgenden Abschnitt zu entnehmen.- 1.
- Neubewertung von Krediten (einschließlich Abschreibungen/Wertberichtigungen)
Die Bereinigungen infolge Neubewertung spiegeln Veränderungen in den gemäß Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträgen wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung), sowie durch Wertaufholungen von Abschreibungen/Wertberichtigungen verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditverlustrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB gestattet, dass ausstehende Beträge in der Bilanz nach Abzug von Kreditverlustrückstellungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 gemeldet werden. Bereinigungen infolge einer Neubewertung sind ferner zu melden, um der Differenz zwischen der Veränderung der ausstehenden Kreditbeträge aufgrund einer Kreditveräußerung (mit Ausbuchung aus der Bilanz) und dem Transaktionswert (d. h. dem Veräußerungspreis) Rechnung zu tragen. In gleicher Weise führt der Erwerb eines Kredits zu einem Preis unter den gemeldeten ausstehenden Beträgen zu einer positiven Neubewertung.- 2.
- Preisneubewertung von Wertpapieren
Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der ausstehenden Beträge in der Bilanz zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste. Für begebene Schuldverschreibungen bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der ausstehenden Beträge zum Ende eines Berichtszeitraums führt, ist es den NZBen gestattet, Daten zu dieser Änderung zu erheben. TEIL 5
- 1.
- Allgemeine Anforderungen
- 1.1.
- Daten werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 8 Absatz 3 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert.
- 1.2.
- Es wird zwischen Verbriefungen und sonstigen Kreditübertragungen unterschieden. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden, werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären. Für Verbriefungen, an denen im Euro-Währungsgebiet ansässige FMKG beteiligt sind, ist ein separater Ausweis erforderlich. Bei sonstigen Kreditübertragungen ist ein separater Ausweis erforderlich, wenn der Geschäftspartner ein inländisches oder ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörendes MFI ist.
- 1.3.
- Bei Kreditübertragungen wird auch nach den Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträge unterschieden:
- a)
- Übertragungen mit Auswirkungen auf die gemeldeten ausstehenden Beträge sind Veräußerungen, die zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die zu einem Ansatz bzw. Neuansatz von Krediten führen; und
- b)
- Übertragungen ohne Auswirkungen auf die gemeldeten ausstehenden Beträge sind Veräußerungen, die aufgrund der Anwendung von IFRS 9 oder ähnlicher Regelungen nicht zu einer Ausbuchung führen, und der Erwerb von zuvor vom MFI ohne Ausbuchung aus dessen Bilanz übertragenen Krediten. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in den in Tabelle 5 gemeldeten Beträgen nicht berücksichtigt.
- 1.4.
- In Bezug auf Übertragungen, die Auswirkungen auf gemeldete ausstehende Kreditbeträge haben, haben die MFIs ferner nach Übertragungen zu unterscheiden, bei denen sie als Servicer für den ausstehenden Betrag der übertragenen Kredite tätig sind.
- 2.
- Anforderungen an die Meldung von Kreditübertragungen
- 2.1.
- Die MFIs berechnen Nettokreditübertragungen anhand der Erwerbe während des Monats minus der Veräußerungen während des Monats. Zu diesem Zweck verwenden die MFIs die Transaktionswerte der Erwerbe und Veräußerungen (d. h. den Wert der Käufe bzw. Verkäufe).
- 2.2.
- Die MFIs stellen Daten zu den Kreditübertragungen gemäß Tabelle 5a wie folgt bereit:
- a)
- Erwerbe und Veräußerungen des MFI mit Auswirkungen auf seine im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträge, werden Block 1 zugeordnet, wenn das MFI als Servicer tätig ist, und Block 2, wenn das MFI nicht als Servicer tätig ist; und
- b)
- Erwerbe und Veräußerungen des MFI ohne Auswirkungen auf seine im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträge, werden Block 3 zugeordnet.
- 2.3.
- In Bezug auf die Zuordnung gemäß Abschnitt 2.2 Buchstabe a können die NZBen MFIs anweisen, Kreditübertragungen Block 1 statt Block 2 zuzuordnen, wenn andere inländische MFIs als Servicer der übertragenen Kredite tätig sind. Die NZBen haben verbindlich festzulegen, dass diese Übertragungen in der statistischen Meldung separat von denjenigen ausgewiesen werden, die vom selben MFI übertragen und als Servicer bedient werden.
- 3.
- Anforderungen an die Meldung ausstehender Beträge von übertragenen Krediten
- 3.1.
- Die MFIs liefern Daten der ausstehenden Beträge von Krediten am Ende des Berichtszeitraums gemäß Tabelle 5b wie folgt:
- a)
- Ausstehende Beträge von durch das MFI übertragenen Krediten mit Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträge und bei denen das MFI als Servicer tätig ist, werden Block 1 zugeordnet; und
- b)
- ausstehende Beträge von durch das MFI übertragenen Krediten ohne Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten ausstehenden Kreditbeträge aufgrund der Anwendung von IFRS 9 oder ähnlicher Regelungen werden Block 3 zugeordnet.
- 3.2.
- In Bezug auf die Zuordnung gemäß Abschnitt 3.1 Buchstabe a berücksichtigen die MFI, wenn die NZBen die MFI anweisen, die Kreditübertragungen gemäß Abschnitt 2.3 zuzuordnen, die ausstehenden Beträge von durch andere inländische MFI übertragenen Krediten, für die sie als Servicer tätig sind, in Block 1, soweit die Kredite nicht gemäß Anhang I Teil 2 und 3 in den gemeldeten ausstehenden Beträgen inländischer MFI enthalten sind. Die NZBen haben verbindlich festzulegen, dass diese ausstehenden Beträge in der statistischen Meldung separat von denjenigen ausgewiesen werden, die vom selben MFI übertragen und als Servicer bedient werden.
- 3.3.
- Die NZBen können zusätzliche Informationen von den MFI zur Erläuterung der Entwicklung der ausstehenden Beträge von Krediten verlangen, insbesondere in Bezug auf Änderungen des Geschäftspartners, der die übertragenen Kredite hält, oder Änderungen der Servicing-Regelungen für ausgebuchte Kredite, die Berichtigungen infolge Neuklassifizierung erfordern könnten, damit die EZB die Kreditentwicklungen für die Auswirkungen, die sich aus Verbriefungen und sonstige Übertragungen in der MFI-Bilanz ergeben, korrekt berichtigen kann.
- 4.
- Anforderungen an die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung betreffend die ausstehenden Beträge von übertragenen Krediten
- 4.1.
- Die MFIs liefern Daten gemäß Tabelle 5b zu Bereinigungen infolge Neubewertung, die Änderungen der gemäß Abschnitt 3 gemeldeten ausstehenden Beträge von Krediten am Ende des Berichtszeitraums widerspiegeln, welche auf die Vornahme von Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf Kredite oder auf Änderungen in den Rückstellungen für Kredite zurückzuführen sind (wenn die ausstehenden Beträge nach Abzug von Rückstellungen erfasst werden). Bereinigungen infolge Neubewertung spiegeln im Monat der Kreditübertragung auch die Differenz zwischen den ausstehenden Beträgen von übertragenen Krediten und dem Transaktionswert des Erwerbs oder der Veräußerung gemäß Abschnitt 2 wider.
- 4.2.
- Die MFIs liefern Daten gemäß Tabelle 5b über Bereinigungen infolge Neubewertung wie folgt:
- a)
- Bereinigungen infolge Neubewertung, die den ausstehenden Beträgen von übertragenen Krediten gemäß Abschnitt 3.1 Buchstabe a entsprechen und gegebenenfalls Abschnitt 3.2 unterliegen, werden Block 1 zugeordnet; und
- b)
- Bereinigungen infolge Neubewertung, die den ausstehenden Beträgen der übertragenen Darlehen gemäß Abschnitt 3.1 Buchstabe b entsprechen, werden Block 3 zugeordnet.
TEIL 6
Soweit die NZBen Kreditinstituten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 gewähren, können sie diese Kreditinstitute von den folgenden Anforderungen ausnehmen:- 1.
- Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2 Abschnitt 4.
- 2.
- Getrennter Ausweis von:
- a)
- Positionen mit zentralen Gegenparteien gemäß Teil 2 Abschnitt 5.5,
- b)
- Konsortialkrediten gemäß Teil 2 Tabelle 1,
- c)
- Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % gemäß Teil 2 Tabelle 1,
- d)
- Immobilienbestände gemäß Teil 3 Abschnitt 4.
- 3.
- Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3 Abschnitt 3.
- 4.
- Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3 Abschnitt 7.
- 5.
- Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3 Abschnitt 9.
TEIL 7
INSTRUMENTEN- UND LAUFZEITKATEGORIEN | |
---|---|
BILANZPOSITIONEN | |
AKTIVA | PASSIVA |
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GESCHÄFTSPARTNER UND ZWECKKATEGORIEN | |
AKTIVA | PASSIVA |
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WÄHRUNGEN | |
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Fußnote(n):
- (*)
Daten sollten getrennt für die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss angegeben werden.
- (1)
Monatliche Datenuntergliederungen sind fett gedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift angegeben.
- (2)
Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfolgen auf vierteljährlicher Basis.
- (3)
Für an nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets und private Haushalte gewährte Kredite. Darüber hinaus wird die Untergliederung nach Laufzeit für Kredite an private Haushalte nach dem Kreditzweck erhoben.
- (4)
Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände an Wertpapieren, die von im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFI ausgegeben wurden, und bei Beständen an Wertpapieren, die von öffentlichen Haushalten (Staat) des Euro-Währungsgebiets emittiert werden, erfolgt eine Untergliederung für „bis zu einem Jahr” . Wie bei den vierteljährlichen Daten werden die Bestände an von Nicht-MFIs im Euro-Währungsgebiet ausgegebenen Wertpapieren nach den Kriterien „bis zu einem Jahr” und „über ein Jahr” untergliedert.
- (5)
Ausschließlich bei in der übrigen Welt ansässigen Geschäftspartnern.
- (6)
Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren” ist vorerst freiwillig.
- (7)
Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.
- (8)
Für Repogeschäfte und Reverse-Repo-Geschäfte ist eine Untergliederung für zentrale Gegenparteien erforderlich, die dem Teilsektor S.125 zugeordnet sind. Darüber hinaus ist eine Untergliederung für Kredite, Einlagen und Schuldverschreibungen von Geschäftspartnern erforderlich, die FMKG sind.
- (9)
Vierteljährliche Untergliederungen nach Währung für jeden Mitgliedstaat sind für bestimmte Kreditpositionen erforderlich. Vierteljährliche Untergliederungen nach den Währungen GBP, USD, JPY und CHF sind für bestimmte gehaltene Positionen von Einlagen, Krediten und Schuldverschreibungen erforderlich.
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