ANHANG IV VO (EU) 2021/379

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)
Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;
b)
statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen;
c)
der Berichtspflichtige muss der betreffenden NZB Angaben zu einer oder mehreren Kontaktpersonen bekannt geben;
d)
die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)
Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Aktiva und Passiva übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;
b)
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommende Entwicklung zu erläutern;
c)
alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
d)
die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
b)
bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
c)
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht im regelmäßigen Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

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