Artikel 1 VO (EU) 2021/403
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union(1) sowie für deren Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten vorgeschrieben sind (im Folgenden „Bescheinigungen” ).
(2) Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:
- a)
- für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Anhang I); und
- b)
- für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Anhang II).
(3) Diese Verordnung enthält Mustererklärungen, die Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union und für den Eingang in die Union bestimmter Kategorien von Landtieren begleiten (Anhang III).
Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die „Union” auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
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