Artikel 15 VO (EU) 2021/403
Muster der Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union
Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung und die Erklärungen gemäß Artikel 3 Buchstabe c Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffenen Verbringungen einem der folgenden Muster:
- a)
- EQUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 13, für den Eingang von Equiden in die Union
- b)
- EQUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 14, für den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Equiden in die Union
- c)
- EQUI-RE-ENTRY-30, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 15, für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen
- d)
- EQUI-RE-ENTRY-90-COMP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 16, für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
- e)
- EQUI-RE-ENTRY-90-RACE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 17, für die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Bahrain, Hongkong, Japan, Kanada, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder den Vereinigten Staaten von Amerika
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