Artikel 20 VO (EU) 2021/403

Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:

a)
BOV-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 39, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
b)
BOV-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 40, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
c)
BOV-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
d)
BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 42, für Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert, sowie von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versendet wurden
e)
BOV-in vivo-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Embryonen entnommen wurden, versandte Sendungen von Beständen in vivo hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurden
f)
BOV-in vitro-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen, der den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG genügte, hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
g)
BOV-in vitro-EMB-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 45, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden
h)
BOV-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

i)
BOV-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:

Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde

Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden

Bestände von in vivo hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden

Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllte

Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden und die unter Verwendung von Samen entstanden sind, der aus von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlands oder Gebiets zugelassenen Besamungsstationen oder Zuchtmaterialdepots stammt

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.