Artikel 22 VO (EU) 2021/403
Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union
Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster:
- a)
- POR-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 54, für von der Besamungsstation, von der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- b)
- POR-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 55, für nach dem 20. April 2021 von der Besamungsstation, von der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- c)
- POR-OOCYTES-EMB-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 56, für von der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- d)
-
POR-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 57, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
-
Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
- —
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Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
-
Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
- e)
-
POR-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 58, für nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialdepot versandte Sendungen des nachstehend aufgeführten Zuchtmaterials:
- —
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Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde
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Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde
- —
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Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden
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