Artikel 1 VO (EU) 2021/404
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Verordnung enthalten.
Ferner werden spezifische Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union festgelegt sowie die Musterveterinärbescheinigungen genannt, die von dem Ursprungsdrittland oder -drittlandsgebiet der Sendungen zu verwenden sind.
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