Artikel 6 VO (EU) 2021/404
Übergangsbestimmungen
(1) Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Teilen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 15. März 2022 für den Eingang in die Union zulässig, sofern die Bescheinigung vor dem 15. Januar 2022 von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten befugt war:
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Verordnung (EG) Nr. 798/2008;
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Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;
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Verordnung (EU) Nr. 206/2010;
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Verordnung (EU) Nr. 605/2010;
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013;
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Durchführungsverordnung (EU) 2016/759;
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Durchführungsverordnung (EU) 2018/659;
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Entscheidung 2006/168/EG;
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Entscheidung 2007/777/EG;
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Entscheidung 2008/636/EG;
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Beschluss 2010/472/EU;
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Beschluss 2011/630/EU;
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Durchführungsbeschluss 2012/137/EU;
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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294.
(2) Bezugnahmen auf Vorschriften aufgehobener Rechtsakte in der in Absatz 1 genannten Bescheinigung gelten als Bezugnahmen auf die sie jeweils ersetzenden Vorschriften und sind gegebenenfalls nach Maßgabe der Entsprechungstabellen zu lesen.
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