ANHANG XX VO (EU) 2021/404

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE ZUM PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND

TEIL 1

Alle in dieser Liste aufgeführten Drittländer und Gebiete fallen unter die Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Höchstmenge

von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind

AD - Andorra Keine Höchstmenge
CH - Schweiz Keine Höchstmenge
FO – Färöer 10 kg
GL – Grönland 10 kg
LI - Liechtenstein Keine Höchstmenge
SM - San Marino Keine Höchstmenge

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