ANHANG XX VO (EU) 2021/404

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE ZUM PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND

TEIL 1

Alle in dieser Liste aufgeführten Drittländer und Gebiete fallen unter die Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Höchstmenge

von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind

AD - AndorraKeine Höchstmenge
CH - SchweizKeine Höchstmenge
FO – Färöer10 kg
GL – Grönland10 kg
LI - LiechtensteinKeine Höchstmenge
SM - San MarinoKeine Höchstmenge

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.