ANHANG XXII VO (EU) 2021/404

EINGANG BESTIMMTER SENDUNGEN IN DIE UNION, FÜR DIE DIE UNION NICHT DER ENDGÜLTIGE BESTIMMUNGSORT IST, UND EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER SENDUNGEN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND IN DIE UNION ZURÜCKKEHREN

TEIL 1

ISO-Code und Name

des Drittlands oder Gebiets

Zone

gemäß Teil 2

Waren

aus dem in Spalte 1 genannten Drittland oder Gebiet, deren Durchfuhr durch die Union an einen Bestimmungsort außerhalb der Union zulässig ist

Waren

deren Rückkehr in die Union nach Durchfuhr durch das in Spalte 1 genannte Drittland oder Gebiet zulässig ist

Veterinärbescheinigungen

Spezifische Bedingungen

gemäß Teil 3

Tiergesundheitsgarantien

gemäß Teil 4

Anfangsdatum
1 2 3 4 5 6 7 8

BA

Bosnien und Herzegowina

Frisches Fleisch von Rindern BOV Aus Bosnien und Herzegowina über Bulgarien in die Türkei
BA-0
Frisches Fleisch von Huftieren BOV, OV/CAP, POR Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

Frisches Fleisch von Laufvögeln

Frisches Fleisch von Federwild

Eier

Eiprodukte

Spezifiziert pathogenfreie Eier

POU, RAT, GBM, E, EP, SPF Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer
Fleischerzeugnisse MPST Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer
Fleischerzeugnisse von Rindern und Farmwild (ausgenommen Schweine) MPST Aus Bosnien und Herzegowina durch die Union
Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis MILK-RM, MILK-RMP/NT, COLOSTRUM, COLOSTRUM-BP, DAIRY- PRODUCTS-PT Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

BY

Belarus

BY-0

Frisches Fleisch von Geflügel

Eier und Eiprodukte

POU, E, EP Aus Belarus nach Kaliningrad über Litauen

GB

Vereinigtes Königreich

GB-0 Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(1) Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten STORAGE-TC-PAO Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden

GG

Guernsey

GG-0 Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten STORAGE-TC-PAO Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden

IM

Insel Man

IM-0 Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten STORAGE-TC-PAO Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden

JE

Jersey

JE-0 Tiere und Zuchtmaterial im Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 Musterbescheinigungen für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete
Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, für die die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 gelten STORAGE-TC-PAO Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden

ME

Montenegro

ME-0 Schafe und Ziegen OV/CAP-INTRA-Y Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union
Rinder BOV-INTRA-X Aus der Union zur Mast in der Union

MK

Republik Nordmazedonien

MK-0 Schafe und Ziegen OV/CAP-INTRA-Y Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union
Rinder BOV-INTRA-X Aus der Union zur Mast in der Union

RS

Serbien

RS-0 Schafe und Ziegen OV/CAP-INTRA-Y Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union
Rinder BOV-INTRA-X Aus der Union zur Mast in der Union

RU

Russland

RU-2 Rinder BOV-X-TRANSIT-RU Aus Kaliningrad über Litauen ins russische Kernland
RU-0 Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von gehaltenen und wild lebenden Huftieren Keine Veterinärbescheinigung erforderlich Aus Russland nach Russland
RU-0

Frisches Fleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögel

Frisches Fleisch von Federwild

Eier und Eiprodukte

SPF-Eier

Fleischerzeugnisse von Geflügel

Keine Veterinärbescheinigung erforderlich Aus Russland nach Russland
RU-0 Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs daraus Keine Veterinärbescheinigung erforderlich Aqua – Russland nach Russland
RU-1 Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen, Schweinen, als Farmwild gehaltenen Huftieren, einschließlich Schweinen MPST Russland durch die EU in Drittländer

SG

Singapur

SG-0 Frisches Fleisch NZ-TRANSIT-SG Aus Neuseeland über Singapur in die Union

TEIL 2

Name

des Drittlands oder Gebiets

Code

der Zone

Beschreibung der Zone

RU

Russland

RU-1 Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region Kaliningrad
RU-2 Region Kaliningrad

TEIL

    Aus Bosnien und Herzegowina über Bulgarien in die Türkei

    Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und über Bulgarien durch die Union in die Türkei durchgeführt werden.

    Aus Bosnien und Herzegowina über Kroatien in andere Drittländer

    Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und nach der Durchfuhr durch Kroatien für andere Drittländer oder Gebiete bestimmt sind.

    Aus Bosnien und Herzegowina durch die Union

    Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und nach der Durchfuhr durch die Union für andere Drittländer oder Gebiete bestimmt sind.

Aus Belarus nach Kaliningrad über Litauen Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Belarus stammen und nach der Durchfuhr durch Litauen für Kaliningrad bestimmt sind.
Aus der Union zur sofortigen Schlachtung in der Union

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten, die aus einem Mitgliedstaat stammen und nach der Durchfuhr durch das/die in Spalte 2 jener Tabelle genannte Drittland, Gebiet oder Zone für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Sendungen dürfen unter folgenden Bedingungen zur Schlachtung in die Union zurückkehren:

Die Tiere werden unverzüglich zum Bestimmungsschlachthof befördert, wo sie innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden.

Aus der Union zur Mast in der Union

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten, die aus einem Mitgliedstaat stammen und nach der Durchfuhr durch das/die in Spalte 2 jener Tabelle genannte Drittland, Gebiet oder Zone für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Sendungen dürfen nur unter folgenden Bedingungen zur Mast in einem Betrieb in der Union in die Union zurückkehren:

Der Bestimmungsbetrieb wurde vorab von der zuständigen Behörde benannt;

die Tiere der Sendung werden nur zur sofortigen Schlachtung aus dem Bestimmungsbetrieb verbracht;

jede Verbringung lebender Tiere in den Bestimmungsbetrieb und aus dem Bestimmungsbetrieb erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, solange die zur Sendung gehörenden Tiere im Bestimmungsbetrieb gehalten werden.

Aus Kaliningrad über Litauen ins russische Kernland

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten, die aus der russischen Region Kaliningrad stammen und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind. Die Durchfuhr dieser Sendungen durch Litauen ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Die Tiere werden in Transportbehältern/Containern auf Straßenfahrzeugen befördert, die von der zuständigen litauischen Behörde mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt wurden.

Aus Russland nach Russland

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierarten aus Russland, die für Russland bestimmt sind. Die Durchfuhr dieser Sendungen durch Lettland, Litauen oder Polen ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Die Sendung wird von der zuständigen Behörde Lettlands, Litauens oder Polens mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt.

Aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten über das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Sendungen von Tieren und Zuchtmaterial, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 fallen und aus einem Mitgliedstaat stammen und nach Durchfuhr durch das Vereinigte Königreich oder seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Union verbracht werden sollen, dürfen in die Union verbracht werden, sofern ihnen eine Bescheinigung gemäß den Musterbescheinigungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission(2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 für Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial innerhalb der Union beiliegt.
Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden Aus der Union stammende Sendungen von Waren gemäß Teil 1 Spalte 4, die in die in Teil 1 Spalte 2 genannte Zone verbracht und anschließend nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie zusätzlich zu den Begleitdokumenten der Sendung für ihre Ausfuhr in das Drittland oder Gebiet von der Musterbescheinigung „STORAGE-TC-PAO” gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission begleitet sind.
Aqua – Russland nach Russland

Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren aus Russland, die für Russland bestimmt sind. Die Durchfuhr dieser Sendungen durch Lettland, Litauen oder Polen ist unter folgenden Bedingungen möglich:

Der Wasseraustausch findet nicht innerhalb der Union statt.

Russland durch die EU in Drittländer Die Genehmigung gilt nur für Sendungen von Fleischerzeugnissen aus der in Spalte 3 der Tabelle in Teil 1 genannten Tierart; die Fleischerzeugnisse müssen der risikomindernden Behandlung „C” gemäß Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein.
Aus Neuseeland über Singapur in die Union Die Genehmigung gilt nur für Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle in Teil 1 genannten Waren, die aus Neuseeland stammen und vor dem Eingang in die Union durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung durchgeführt werden.

TEIL 4

Keine

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

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