Artikel 11 VO (EU) 2021/405
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Tierdarmhüllen zulässig ist
Sendungen von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist und die in Anhang -I für „Tierdarmhüllen” gelistet sind.
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