Artikel 19 VO (EU) 2021/405
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen zulässig ist
(1) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der spezifischen Huftiere gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.
(2) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Einhufern, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang I für als Haustiere gehaltene Einhufer und den in Anhang II für wildlebende Einhufer gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen.
(3) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Geflügel, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch der jeweiligen Art gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zulässig ist.
(4) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Fischereierzeugnissen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang IX gelistet sind.
(5) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus Hasenartigen, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die in Anhang V gelistet sind.
(6) Sendungen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die/das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.