Artikel 21 VO (EU) 2021/405
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist
Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang -I für „Honig” gelisteten.
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