Artikel 21 VO (EU) 2021/405

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen zulässig ist

Sendungen von Honig und anderen Bienenzuchterzeugnissen, der/die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang -I für „Honig” gelisteten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.