ANHANG V VO (EU) 2021/405

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE DRITTLAND BEMERKUNGEN
AR Argentinien
AU Australien Nur wildlebende Hasenartige
CA Kanada
CH Schweiz(1)
CL Chile Nur wildlebende Hasenartige
CN China Nur Nutzkaninchen
GB Vereinigtes Königreich(3)
MK Nordmazedonien Nur wildlebende Hasenartige
NZ Neuseeland Nur wildlebende Hasenartige
RS Serbien Nur wildlebende Hasenartige
SG Singapur(2) Nur wildlebende Hasenartige
TN Tunesien Nur wildlebende Hasenartige
UA Ukraine Nur Nutzkaninchen
US Vereinigte Staaten
UY Uruguay Nur wildlebende Hasenartige
ZA Südafrika Nur wildlebende Hasenartige

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)

Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

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