ANHANG V VO (EU) 2021/405
Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist
ISO-LÄNDERCODE | DRITTLAND | BEMERKUNGEN |
---|---|---|
AR | Argentinien | |
AU | Australien | Nur wildlebende Hasenartige |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz(1) | |
CL | Chile | Nur wildlebende Hasenartige |
CN | China | Nur Nutzkaninchen |
GB | Vereinigtes Königreich(3) | |
MK | Nordmazedonien | Nur wildlebende Hasenartige |
NZ | Neuseeland | Nur wildlebende Hasenartige |
RS | Serbien | Nur wildlebende Hasenartige |
SG | Singapur(2) | Nur wildlebende Hasenartige |
TN | Tunesien | Nur wildlebende Hasenartige |
UA | Ukraine | Nur Nutzkaninchen |
US | Vereinigte Staaten | |
UY | Uruguay | Nur wildlebende Hasenartige |
ZA | Südafrika | Nur wildlebende Hasenartige |
Fußnote(n):
- (1)
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
- (2)
Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.
- (3)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
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