ANHANG VIII VO (EU) 2021/405

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET BEMERKUNGEN
AU Australien
CA Kanada
CH Schweiz(1)
CL Chile
GB Vereinigtes Königreich(2)
GG Guernsey Nur Wildfang.
GL Grönland Nur Wildfang.
IM Insel Man
JE Jersey Nur Wildfang.
JM Jamaika Nur Meeresschnecken aus Wildfang.
JP Japan Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KR Südkorea Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MA Marokko

Verarbeiteten Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum muss Folgendes beigefügt sein:

a)
eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster MOL-AT in Anhang III Kapitel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(3) und
b)
die Analyseergebnisse der Untersuchung, aus denen hervorgeht, dass die Muscheln keine durch biologische Analyse nachweisbare Menge an Lähmungen hervorrufenden Toxinen (Paralytic Shellfish Poison — PSP) enthalten.
NZ Neuseeland
PE Peru Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur.
TH Thailand Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TN Tunesien
TR Türkei Bei Muscheln nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln.
UA Ukraine Nur Meeresschnecken.
US Vereinigte Staaten Nur Erzeugnisse aus Washington State und Massachusetts.
UY Uruguay
VN Vietnam Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
ZA Südafrika Nur Meeresschnecken.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

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