ANHANG VIII VO (EU) 2021/405
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken gemäß Artikel 12 zulässig ist
ISO-LÄNDERCODE | DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET | BEMERKUNGEN |
---|---|---|
AU | Australien | |
CA | Kanada | |
CH | Schweiz(1) | |
CL | Chile | |
GB | Vereinigtes Königreich(2) | |
GG | Guernsey | Nur Wildfang. |
GL | Grönland | Nur Wildfang. |
IM | Insel Man | |
JE | Jersey | Nur Wildfang. |
JM | Jamaika | Nur Meeresschnecken aus Wildfang. |
JP | Japan | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
KR | Südkorea | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
MA | Marokko |
Verarbeiteten Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum muss Folgendes beigefügt sein:
|
NZ | Neuseeland | |
PE | Peru | Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur. |
TH | Thailand | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
TN | Tunesien | |
TR | Türkei | Bei Muscheln nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln. |
UA | Ukraine | Nur Meeresschnecken. |
US | Vereinigte Staaten | Nur Erzeugnisse aus Washington State und Massachusetts. |
UY | Uruguay | |
VN | Vietnam | Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken. |
ZA | Südafrika | Nur Meeresschnecken. |
Fußnote(n):
- (1)
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).
- (2)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).
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