ANHANG XI VO (EU) 2021/405

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen mit Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 17 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET BEMERKUNGEN
AL Albanien
AM Armenien Nur Schnecken.
AU Australien
AZ Aserbaidschan
BA Bosnien und Herzegowina Nur Schnecken.
BR Brasilien Nur Froschschenkel.
BY Belarus Nur Schnecken.
CA Kanada Nur Schnecken.
CH Schweiz(1)
CI Côte d'Ivoire Nur Schnecken.
CL Chile Nur Schnecken.
CN China
DZ Algerien Nur Schnecken.
EG Ägypten Nur Froschschenkel.
GB Vereinigtes Königreich(2)
GE Georgien Nur Schnecken.
GG Guernsey
GH Ghana Nur Schnecken.
ID Indonesien
IM Insel Man
IN Indien Nur Froschschenkel.
JE Jersey
MA Marokko Nur Schnecken.
MD Moldau Nur Schnecken.
MK Nordmazedonien Nur Schnecken.
NG Nigeria Nur Schnecken.
NZ Neuseeland Nur Schnecken.
PE Peru Nur Schnecken.
RS Serbien Nur Schnecken.
RU Russland Nur Schnecken.
TH Thailand Nur Schnecken.
TN Tunesien Nur Schnecken.
TR Türkei
UA Ukraine Nur Schnecken.
US Vereinigte Staaten Nur Schnecken.
VN Vietnam
ZA Südafrika Nur Schnecken

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.