Artikel 3 VO (EU) 2021/418

Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2022 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und die nicht den Bestimmungen von Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung entsprechen, dürfen nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.

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