Präambel VO (EU) 2021/419

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission(2) enthält eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission(3) sind besondere Vorschriften für das Verfahren festgelegt, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.
(3)
Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattung Jasminum L.
(4)
Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung festgestellt, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem bestimmten Gebiet des betreffenden Drittlands ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko ausgeht, dass dieses Risiko jedoch durch Ausführung bestimmter Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, so streicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und nimmt sie in die Liste gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf.
(5)
Darüber hinaus sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission(4) die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in das Gebiet der Union festgelegt.
(6)
Am 25. September 2019 stellte Israel bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet (im Folgenden die „spezifizierten Pflanzen” ). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
(7)
Am 12. August 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum aus Israel(5). Die Behörde ermittelte Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense (im Folgenden die „spezifizierten Schädlinge” ) als für die spezifizierten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit ein.
(8)
Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von unbewurzelten Stecklingen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Franchet mit Ursprung in Israel auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.
(9)
Als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen, gewährleisten diese Maßnahmen den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union. Daher sollten die unbewurzelten Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum mit Ursprung in Israel nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
(10)
Die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko beim Einführen in das Gebiet der Union der spezifizierten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollten sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auf die von Israel im Dossier beschriebenen Maßnahmen stützen.
(11)
Scirtothrips dorsalis ist als Unionsquarantäneschädling in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072(6) aufgeführt. Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus marginatus, Pulvinaria psidii und Colletotrichum siamense sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen. Aus diesem Grund sind Pflanzenschutzmaßnahmen in Bezug auf diese Schädlinge erforderlich, bis eine vollständige Risikobewertung durchgeführt wird.
(12)
Daher sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 durch einen neuen ersetzt werden, um diese Pflanzenschutzmaßnahmen aufzunehmen.
(13)
Der Anhang sollte auch eine Neuauflistung in alphabetischer Reihenfolge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände umfassen, um so die Lesbarkeit der Liste zu erhöhen.
(14)
Erfahrungen mit Einfuhrkontrollen nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/2019 haben gezeigt, dass einige zusätzliche Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(7) in Nummer 2 des Anhangs der genannten Verordnung aufgenommen werden müssen, damit alle Waren, die als Pflanzen von Ullucus tuberosus gehandelt werden, erfasst werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15)
Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(5)

EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), Wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von Jasminum polyanthum-Pflanzen aus Israel. EFSA Journal 2020;18(8):6225, 78 Seiten https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6225https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6225

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(7)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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