Präambel VO (EU) 2021/420
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. Artikel 4 sieht die Zulassung für eine neue Verwendung eines Zusatzstoffes vor.
- (2)
- Luteinreiche Extrakte und Lutein-Zeaxanthinextrakte aus Tagetes erecta wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 der Kommission(3) betreffend die Zulassung luteinreicher Extrakte und von Lutein-Zeaxanthinextrakten aus Tagetes erecta als Futtermittelzusatzstoffe für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.
- (3)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 3. April 2019(4) den Schluss, dass die vorgeschlagene Verwendungshöchstmenge von 80 mg Gesamtcarotinoiden/kg Alleinfuttermittel für luteinreiche Extrakte und Lutein-Zeaxanthinextrakte für Mastgeflügel (ausgenommen Truthühner), Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sicher ist. Irrtümlich verweist die Überschrift der sechsten und siebten Spalte des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 auf mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. Dieser Verweis ist nicht korrekt, da sich das Gutachten der EFSA auf die „Carotinoide insgesamt” bezieht. Daher ist es angezeigt, die Überschrift der sechsten und siebten Spalte der Tabelle im Anhang der genannten Durchführungsverordnung dahin gehend zu ändern, dass sie dem Wortlaut des EFSA-Gutachtens vom 3. April 2019 entspricht.
- (4)
- Die Verweise auf „Mastgeflügel (ausgenommen Truthühner)” und „Legegeflügel (ausgenommen Truthühner)” wurden in „Masthühner” und „Legehennen” geändert. Diese Änderung wirkt sich weder auf die derzeit zugelassenen Tierkategorien aus noch ändert sie sie, da der Begriff „Geflügel” Lege- und Masttruthühner sowie Masthühner und Legehennen umfasst. Daher ist es angemessener, direkt auf Masthühner und Legehennen zu verweisen.
- (5)
- Im Gutachten der EFSA wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Verwendungshöchstmenge von Lutein-Zeaxanthinextrakt insgesamt 80 mg Carotinoide/kg Alleinfuttermittel bei Mastgeflügel (ausgenommen Truthühnern), Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel (ausgenommen Truthühnern) und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung beträgt. Darüber hinaus wurde im Gutachten der EFSA festgestellt, dass der Höchstgehalt bei Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung 50 mg Gesamtcarotinoide/kg Alleinfuttermittel angesichts des toxikologischen Potenzials von Zeaxanthin bei der Reproduktion nicht überschreiten sollte. Im Gutachten der EFSA wurde ferner darauf hingewiesen, dass, da bei der Zucht von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung nicht zwischen Lege- und Zuchtgeflügel unterschieden wird, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der in Futter für Legegeflügel enthaltene Zusatzstoff an Zuchtgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung verabreicht wird. Irrtümlicherweise wurde in der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 der Höchstgehalt an Carotinoiden in Lutein-Zeaxanthinextrakt für Mastgeflügel (ausgenommen Truthühner), Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung auf 50 mg Gesamtcarotinoide/kg Futtermittel festgesetzt, während dieser Wert nur für Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gelten sollte, um jegliche missbräuchliche Verwendung bei Zuchttieren zu verhindern. Für die übrigen Geflügelkategorien sollte eine Höchstmenge von 80 mg Gesamtcarotinoiden/kg Alleinfuttermittel gelten.
- (6)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 sollte daher berichtigt werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1097 der Kommission vom 24. Juli 2020 betreffend die Zulassung luteinreicher Extrakte und von Lutein-Zeaxanthinextrakten aus Tagetes erecta als Futtermittelzusatzstoffe für Mast- und Legegeflügel (ausgenommen Truthühner) und für Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 23).
- (4)
EFSA Journal 2019; 17(5):5698.
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