Artikel 1 VO (EU) 2021/421

Die im Anhang genannte Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur), die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Aromastoffe” angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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