ANHANG VO (EU) 2021/421

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b72-t - Beifußtinktur

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Tinktur aus den fragmentierten oberirdischen Teilen von Artemisia vulgaris L.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Tinktur aus den fragmentierten oberirdischen Teilen von Artemisia vulgaris L., die durch eine verlängerte Extraktion mit einer Wasser-Ethanol-Mischung gemäß der Definition des Europarates(1) gewonnen wird. Spezifikationen des Wirkstoffs: Trockenmasse: 1,4-1,9 % Asche: 0,2-0,5 % Organischer Anteil: 1,13-1,65 %, davon

Gesamtpolyphenole: 0,05-0,2 %

Phenolsäuren: 0,02-0,11 %

Chlorogensäure: 0,0028-0,0136 %

α- und β-Thujon: < 0,005 %

1,8-Cineol: 0,005 %

Lösungsmittel (Ethanol): 98,1-98,6 %

CoE-Nr: 72 Flüssig

Analysemethode (2)

Zur Charakterisierung des Futtermittelzusatzstoffs (Beifußtinktur):

gravimetrische Methode zur Bestimmung des Trocknungsverlustes und des Aschegehalts

spektralfotometrische Methode zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Polyphenolen

Hochleistungsdünnschichtchromatografie (HPTLC) zur Bestimmung von Gesamtphenolsäuren, Chlorogensäure, α- und β-Thujonen und Eukalyptol

Alle Tierarten - - -
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 400 mg/kg” .

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
5.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.
30.3.2031

Fußnote(n):

(1)

„Natural sources of flavourings” (Natürliche Aromaquellen) — Bericht Nr. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

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