Artikel 1 VO (EU) 2021/425
Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 wird für einen Zeitraum von vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Dementsprechend gelten unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 vorgesehenen Zölle wieder ab einschließlich 11. Juli 2021.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.