Artikel 1 VO (EU) 2021/425

Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 wird für einen Zeitraum von vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt. Dementsprechend gelten unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 vorgesehenen Zölle wieder ab einschließlich 11. Juli 2021.

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