Präambel VO (EU) 2021/435
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 96 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 11,
nach Anhörung des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission(3) sind die Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit ” festgelegt.
- (2)
- Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)geänderten Fassung enthält spezielle Durchführungsbestimmungen für die zusätzlichen Mittel, die aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” bereitgestellt werden. Darin ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Mittel dem neuen thematischen Ziel „Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft” für die Jahre 2021 und 2022 zuweisen können.
- (3)
- Gemäß Artikel 92b Absatz 8 Unterabsatz 2 können die zusätzlichen Mittel neuen Prioritätsachsen innerhalb bestehender Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und innerhalb bestehender Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” zugewiesen werden. Auch für neue spezifische operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” können die zusätzlichen Mittel eingesetzt werden.
- (4)
- Aufgrund der speziellen Durchführungsbestimmungen zur leichteren Änderung bestehender operationeller Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und bestehender Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” sowie zur leichteren Ausarbeitung neuer spezifischer operationeller Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” gemäß Artikel 92b Absätzen 9 und 10 sollten das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” in Anhang I und das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 entsprechend geändert werden.
- (5)
- Aufgrund der Möglichkeit gemäß Artikel 25a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, vorübergehend einen Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben anzuwenden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden, sollten das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 und das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 entsprechend geändert werden.
- (6)
- Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
- (2)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).
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