Präambel VO (EU) 2021/437

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 112 Absatz 5, Artikel 131 Absatz 6 und Artikel 137 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission(2) ist das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.
(2)
In Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 ist das Muster für den Zahlungsantrag mit zusätzlichen Informationen zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 131 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.
(3)
In Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 ist das Muster für die Rechnungslegung gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.
(4)
Artikel 92b Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geänderten Fassung sieht vor, dass der überarbeitete Finanzierungsplan gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Zuweisung der zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und für den Europäischen Sozialfonds ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien enthält. Die Muster für den Zahlungsantrag und für die Rechnungslegung sollten daher um spezielle Felder ergänzt werden, um die Aufteilung der zusätzlichen Mittel in derselben Weise darzustellen wie für die Gesamtmittel, mit Ausnahme der Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.
(5)
Artikel 92b Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2020/2221 geänderten Fassung sieht vor, dass der Finanzierungsplan eines neuen spezifischen operationellen Programms die Zuweisung der zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und für den Europäischen Sozialfonds ohne Angabe der Beträge für die leistungsgebundene Reserve und ohne Aufschlüsselung nach Regionenkategorien enthält. Die Muster für die Übermittlung von Finanzdaten sollten daher um neue Felder ergänzt werden, um die Aufschlüsselung der zusätzlichen Mittel in derselben Weise darzustellen wie für die Gesamtmittel, mit Ausnahme der Aufschlüsselung nach Regionenkategorien.
(6)
Die betreffenden Muster in den Anhängen II, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(7)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen (ABl. L 286 vom 30.9.2014, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

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