ANHANG I VO (EU) 2021/442
Muster des Formblatts für die Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Die Ausfuhrgenehmigung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum Erreichen des Ablaufdatums.EUROPÄISCHE UNION Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen und Wirkstoffen einschließlich Master- und Arbeitszellbanken (Verordnung (EU) 2021/442) | |||||
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Erläuterungen zum Formblatt für die Ausfuhrgenehmigung
Das Ausfüllen aller Felder ist obligatorisch, sofern nicht anders angegeben. Die Felder 6 bis 10 sind viermal aufgeführt, damit eine Genehmigung für 4 verschiedene Produkte beantragt werden kann.Feld 1 | Inhaber der Genehmigung | Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Unternehmens, für das die Genehmigung erteilt wird, + gegebenenfalls EORI-Nummer. TARIC-Zusatzcode gemäß Anhang II. |
Feld 2 | Nr. der Genehmigung | Die Nummer der Genehmigung wird von der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt, ausgefüllt und hat folgendes Format: XXyyyy999999, dabei ist XX der 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code(1) des ausstellenden Mitgliedstaats, yyyy das 4-stellige Jahr der Ausstellung der Genehmigung und 999999 eine 6-stellige, innerhalb von XXyyyy einmalige und von der ausstellenden Behörde zugeteilte Nummer. |
Feld 3 | Ablaufdatum | Die ausstellende Behörde kann ein Ablaufdatum für die Genehmigung festlegen. Das Ablaufdatum darf nicht nach dem 30. Juni 2021 liegen. Wird von der ausstellenden Behörde kein Ablaufdatum festgelegt, erlischt die Genehmigung spätestens am 30. Juni 2021. |
Feld 4 | Ausstellende Behörde | Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. |
Feld 5 | Ausfuhrzollstelle | Vollständiger Name und Unionscode der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird. |
Feld 6 | Bestimmungsland | 2-Buchstaben-Geonomenklatur-Code des Bestimmungslandes der Waren, für die die Genehmigung erteilt wird. |
Feld 7 | Warencode | Der numerische Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur(2), in den die zur Ausfuhr bestimmten Waren bei Erteilung der Genehmigung eingereiht werden. |
Feld 8 | Menge | Die in der in Feld 9 angegebenen Einheit gemessene Warenmenge. |
Feld 9 | Einheit | Die Maßeinheit, in der die in Feld 8 angegebene Menge ausgedrückt wird. Die zu verwendenden Einheiten sind die Anzahl der Impfstoffdosen. |
Feld 10 | Beschreibung der Waren | Leicht verständliche Beschreibung, die ausreichend genau ist, um die Identifizierung der Waren zu ermöglichen. |
Feld 11 | Ort | Geonomenklatur-Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden. Befinden sich die Waren im Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
Feld 12 | Unterschrift, Stempel, Ort und Datum | Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde. Ort und Datum der Ausstellung der Genehmigung. |
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2).
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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