Artikel 14 VO (EU) 2021/444

Evaluierung

(1) Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse im Entscheidungsprozess verwendet werden können.

(2) Eine Zwischenevaluierung des Programms erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über dessen Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. Bei ihrer Zwischenevaluierung beurteilt die Kommission die Leistung des Programms unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.

(3) Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

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