Artikel 7 VO (EU) 2021/444
Förderfähige Maßnahmen
(1) Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen infrage, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
(2) Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß der Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen des Programms infrage.
(3) Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen Folgendes:
- a)
- Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,
- b)
- projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z. B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten,
- c)
- Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und der Betrieb europäischer elektronischer Systeme,
- d)
- Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und sonstiger Kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren,
- e)
-
unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter
- i)
- Studien,
- ii)
- Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung, die gezielte Datensuche nach smarten Daten (Smart Data Mining) sowie die Zusammenarbeit von Systemen,
- iii)
- gemeinsam entwickelte Kommunikationsmaßnahmen,
- iv)
- alle anderen in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich sind.
Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste möglicher Formen der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen.
(4) Maßnahmen zur Entwicklung, Installation und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme, um die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern oder mit internationalen Organisationen zu ermöglichen, kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der betreffenden Dritten zu diesen Maßnahmen vorsehen können.
(5) Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.