Präambel VO (EU) 2021/447

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission(2) wurden 54 Benchmarks, die als Grundlage für die kostenlose Zuteilung dienen (im Folgenden „Benchmarks” ), zusammen mit dem Wert dieser Benchmarks für den Zeitraum 2013–2020 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission(3) wurde der Beschluss 2011/278/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt, und es wurden identische Ausgangspunkte für die Festsetzung der jährlichen Kürzungsfaktoren zur Aktualisierung der einzelnen Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021–2030 bestimmt.
(2)
Soweit möglich wurden die 54 Benchmarkwerte im Beschluss 2011/278/EU auf Grundlage von Daten zur Treibhausgaseffizienz einzelner Anlagen festgelegt, die von den jeweiligen europäischen Branchenverbänden nach den Vorschriften bereitgestellt wurden, die die Kommission in einem Leitfaden und in sogenannten Branchen-Verfahrenshandbüchern festgelegt hatte. Da die Datenerhebung freiwillig ist, schlossen die Datensätze nicht alle betroffenen Anlagen ein. 14 Produkt-Benchmarkwerte beruhten auf Daten aus Einproduktanlagen, da es nicht machbar schien, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens in den betroffenen Mehrproduktanlagen Emissionen einzelnen Produkten zuzuordnen. Wegen des Mangels an Daten aus einzelnen Anlagen wurden fünf Produkt-Benchmarkwerten sowie den Wärme- und den Brennstoff-Benchmarkwerten Informationen aus den Merkblättern über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblättern) oder aus anderer Literatur zugrunde gelegt. Für vier Produkt-Benchmarkwerte wurden andere Produkt-Benchmarkwerte herangezogen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller der gleichen oder ähnlicher Produkte zu gewährleisten.
(3)
Die angepassten Benchmarkwerte sind auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG für die Jahre 2016 und 2017 übermittelten geprüften Angaben zur Treibhausgaseffizienz von Anlagen festzulegen. Für jede Benchmark ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 zu berechnen. Anhand eines Vergleichs dieser Werte mit den im Beschluss 2011/278/EU festgelegten Benchmarkwerten, denen die Leistungsdaten für die Jahre 2007 und 2008 zugrunde lagen, sind für die einzelnen Benchmarks für den 9-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2016/2017 jährliche Kürzungsfaktoren zu bestimmen. Mithilfe dieser jährlichen Kürzungsfaktoren werden dann durch Extrapolation die entsprechenden Kürzungen der Benchmarkwerte für den 15-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2022/2023 berechnet. Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sollte die über den 15-Jahreszeitraum angewandte Kürzung mindestens 3 % und höchstens 24 % betragen. Für die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff, Synthesegas und flüssiges Roheisen gelten spezifische Bestimmungen.
(4)
Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Anlagen mit sachdienlichen Angaben für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis zum 30. September 2019 vorgelegt. Um sicherzustellen, dass die Benchmarkwerte auf korrekten Daten beruhen, hat die Kommission die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten relevanten Daten eingehenden Vollständigkeits- und Kohärenzkontrollen, auch mithilfe automatisierter Instrumente, unterzogen. Erforderlichenfalls ersuchte die Kommission die betroffenen zuständigen Behörden um Erklärungen und Berichtigungen. Als Ergebnis dieses Verfahrens erhielt die Kommission einen genauen, kohärenten und vergleichbaren Datensatz zur Treibhausgaseffizienz aller unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden ortsfesten Anlagen. Dieser hochwertige Datensatz wurde herangezogen, um die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021–2025 für alle 54 Benchmarks festzulegen. Für die Bestimmung der Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und dem Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurden Daten aus allen Anlagenteilen, die unter eine in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Benchmark fallen, herangezogen.
(5)
Gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG dürfen die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Anlagen vom EU-EHS ausschließen, die Emissionen von weniger als 25000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden – eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben. Gemäß Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG dürfen die Mitgliedstaaten auch Anlagen vom EU-EHS ausschließen, die Emissionen von weniger als 2500 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben. Mehrere Mitgliedstaaten haben beschlossen, auf der Grundlage dieser Bestimmungen für den Zeitraum 2021–2025 Anlagen vom EU-EHS auszuschließen. Diese Anlagen sollten bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte nicht berücksichtigt werden.
(6)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 enthält Regeln für die Bestimmung von Emissionen auf Anlagenteilebene, die die kohärente Behandlung von importierter, exportierter und in der Anlage erzeugter messbarer Wärme, von kohlenstoffhaltigen Restgasen und von übertragenem CO2 gewährleisten sollen. Für diesen Zweck wurden die maßgeblichen Emissionsfaktoren anhand der Wärme- und Brennstoff-Benchmarkwerte bestimmt, wobei letztere durch Anwendung der bestimmten jährlichen Kürzungsfaktoren aktualisiert worden waren. Für Wärmeimporte mit unbekannten oder nicht eindeutig festgelegten Emissionsfaktoren und für Wärmeexporte wurde ein Wert von 53,3 t CO2-Äquivalent/TJ verwendet. Dieser Wert wurde durch Anwendung eines jährlichen Kürzungsfaktors von 1,6 % auf den Wärme-Benchmarkwert für den 9-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2016/2017 ermittelt. Für Restgasexporte wurde ein Wert von 37,4 t CO2-Äquivalent/TJ vom tatsächlichen Emissionsfaktor des Restgases abgezogen. Dieser Wert entspricht dem Emissionsfaktor von Erdgas (56,1 t CO2-Äquivalent/TJ) multipliziert mit einem Faktor von 0,667, mit dem die Wirkungsgrad-Unterschiede zwischen der Verwendung des Restgases und der Verwendung des Referenzbrennstoffs Erdgas berücksichtigt werden. Für Restgasimporte wurde ein Wert von 48,0 t CO2-Äquivalent/TJ verwendet. Dieser Wert wurde durch Anwendung eines jährlichen Kürzungsfaktors von 1,6 % auf die Brennstoff-Benchmark für den 9-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2016/2017 ermittelt.
(7)
Im Fall von Anlagenteilen, die Zwischenprodukte importieren, die innerhalb der Systemgrenzen der maßgeblichen Produkt-Benchmark erzeugt werden und bei denen es nicht möglich ist, anhand der übermittelten Daten die bei der Erzeugung dieser Zwischenprodukte anfallenden Treibhausgasemissionen zu bestimmen, sollten die Treibhausgaseffizienzen der betreffenden Anlagenteile bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Raffinerieprodukte, flüssiges Roheisen, Sinterdolomit, Ammoniak, Wasserstoff und Soda. Im Fall von Anlagenteilen, die Zwischenprodukte exportieren und bei denen es nicht möglich ist, anhand der übermittelten Daten die Treibhausgasemissionen zu bestimmen, die bei den anschließenden Prozessen anfallen, sollten die Treibhausgaseffizienzen der betreffenden Anlagenteile nicht bei der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte berücksichtigt werden. Dies betrifft die Aktualisierung des Benchmarkwerts für Raffinerieprodukte und für flüssiges Roheisen.
(8)
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegte Methode für die Zuordnung von Emissionen zu verschiedenen Anlagenteilen kann zu negativen Treibhausgaseffizienzen führen, wenn Wärme, die mithilfe eines Brennstoffs mit niedrigem Emissionsfaktor erzeugt wird, in andere Anlagenteile oder Anlagen exportiert wird. In solchen Fällen sollte die Treibhausgaseffizienz des betreffenden Anlagenteils für die Zwecke der Festlegung der angepassten Benchmarkwerte auf null gesetzt werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

(4)

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

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