Artikel 12 VO (EU) 2021/451

Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a)
die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
b)
die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
c)
die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;
d)
wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
e)
wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
f)
wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
g)
die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;
ii)
der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;

h)
wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

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