Artikel 23 VO (EU) 2021/451
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.
Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.
Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.
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