Artikel 3 VO (EU) 2021/451
Einreichungstermine
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:
- a)
- monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag
- b)
- vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar
- c)
- halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar
- d)
- jährliche Meldungen: 11. Februar.
(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(3) Melden Institute ihre Finanzinformationen oder Angaben, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.
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