Artikel 6 VO (EU) 2021/451
Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis halbjährliche Meldungen
(1) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(2) Die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8; hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind.
(3) Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:
- a)
- Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von „Schuldverschreibungen” und „Darlehen und Krediten” , so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder — falls relevant — den Erläuterungen in Anhang IV.
- b)
- Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.
- c)
-
Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf
- i)
- Gesamtebene als auch auf
- ii)
- inländischer Ebene.
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(4) Wesentliche Verluste im Zusammenhang mit operationellen Risiken sind wie folgt anzugeben:
- a)
- Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.
- b)
- Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.
- c)
-
Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 die folgenden Angaben:
- i)
-
die in Anhang I Meldebogen 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:
- —
-
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),
- —
-
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),
- —
-
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),
- —
-
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),
- —
-
größter Einzelverlust (Zeile 0950),
- —
-
Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),
- —
-
direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),
- —
-
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980).
- ii)
- die in Anhang I Meldebogen 17.02 genannten Angaben.
- d)
- Gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben übermitteln.
- e)
- Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.
- f)
- Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 übermitteln.
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(5) Institute, die bei der Berechnung der mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionswerte nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 3.9.7.
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