ANHANG III VO (EU) 2021/453
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet. Das einheitliche Datenpunktmodell- a)
- gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten;
- b)
- erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;
- c)
- enthält ein Datenwörterbuch, in dem Folgendes erläutert wird:
- i)
- Tabellenbezeichnungen,
- ii)
- Ordinatenbezeichnungen,
- iii)
- Achsenbezeichnungen,
- iv)
- Domänenbezeichnungen,
- v)
- Dimensionenbezeichnungen und,
- vi)
- Mitgliedsbezeichnungen;
- d)
- enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;
- e)
- liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen;
- f)
- enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln dienen Folgendem:- a)
- sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;
- b)
- sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;
- c)
- sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;
- d)
- sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;
- e)
- sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
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