ANHANG III VO (EU) 2021/453

Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet. Das einheitliche Datenpunktmodell
a)
gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten;
b)
erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;
c)
enthält ein Datenwörterbuch, in dem Folgendes erläutert wird:

i)
Tabellenbezeichnungen,
ii)
Ordinatenbezeichnungen,
iii)
Achsenbezeichnungen,
iv)
Domänenbezeichnungen,
v)
Dimensionenbezeichnungen und,
vi)
Mitgliedsbezeichnungen;

d)
enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;
e)
liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen;
f)
enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II: Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln dienen Folgendem:
a)
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;
b)
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;
c)
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;
d)
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;
e)
sie legen Standardwerte fest, die einzusetzen sind, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

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