Präambel VO (EU) 2021/469
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- GELTENDE MAßNAHMEN
- (1)
- Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates(3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Union ein.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.
- (3)
- Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131(4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.
- (4)
- Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.
- (5)
- Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 in ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 geänderten Fassung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.
- (6)
- Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
- B.
- ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
- (7)
- Das Unternehmen Hunan Legend Porcelain Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Hunan Legend” oder „Antragsteller” ) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zu erfüllen.
- (8)
- Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung” ) erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.
- (9)
- Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.
- (10)
- Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, wobei sie verschiedene Online-Datenbanken wie Orbis(5) und Qichacha(6) konsultierte und die Angaben des Unternehmens mit Informationen aus früheren Fällen sowie mit öffentlich zugänglichen Informationen im Internet abglich. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein.
- C.
- PRÜFUNG DES ANTRAGS
- (11)
- In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung” ), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht als Unternehmen bestand. Die Satzung von Hunan Legend und seine Gewerbeerlaubnis sind datiert mit Mai 2014. Der Antragsteller konnte die betroffene Ware demnach während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt haben und erfüllt daher dieses Kriterium.
- (12)
- In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission fest, dass Hunan Legend mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, die den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist. Qichacha zufolge hält der einzige Anteilseigner von Hunan Legend, Liang Feiqiao, über Hunan Legend selbst hinaus keine Anteile an anderen Unternehmen, die mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Verkauf oder dem Kauf der betroffenen Ware befasst sind. Zum Zeitpunkt der Gründung von Hunan Legend gestaltete sich die Beteiligung jedoch anders. Bis November 2016 hatte ein chinesischer ausführender Hersteller, der die betroffene Ware herstellte und für den ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 18,3 % galt, Hunan Hualian China Industry Co. Ltd. (im Folgenden „Hunan Hualian” ), einen Anteil von 49 % an Hunan Legend, während Liang Feiqiao die verbleibenden 51 % hielt. Im November 2016 übertrug Hunan Hualian sämtliche Anteile an Liang Feiqiao im Wege einer zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vereinbarung über die Übertragung von Anteilen und legte die Bedingungen für die Aufspaltung fest. Nach der Übertragung wurde Liang Feiqiao zum alleinigen Anteilseigner von Hunan Legend, und der Antragsteller und Hunan Hualian beendeten ihre Beziehung.
- (13)
- Hunan Legend begann Ende 2017 mit seinen Ausfuhren und 2019 mit seinen Ausfuhren in die EU, nachdem sich Hunan Hualian 2016 als Anteilseigner zurückgezogen hatte. Auch die wichtigsten Unternehmensunterlagen, aus denen die Struktur von Hunan Legend hervorgeht, seine derzeitige Satzung und sein Verkaufsbuch deuteten nicht darauf hin, dass der Antragsteller über verbundene Unternehmen verfügt. Zusammenfassend hat die Kommission keine Beziehung im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(7) festgestellt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
- (14)
- Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im Jahr 2019 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union tätigte. Der Antragsteller legte Rechnungen, eine Ladeliste, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine Bestellung eines Unternehmens aus Dänemark aus dem Jahr 2019 vor. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
- (15)
- Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.
- D.
- UNTERRICHTUNG
- (16)
- Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Hunan Legend Porcelain Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Hunan Legend” ) den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.
- (17)
- Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (18)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).
- (5)
Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.
- (6)
Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Besitz, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (Zollkodex der EU) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen, e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere, f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.
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