Artikel 11 VO (EU) 2021/473
Standardlayout der PEPP-Leistungsinformation
PEPP-Anbieter stellen die PEPP-Leistungsinformation gemäß Anhang II bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.
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