Artikel 17 VO (EU) 2021/473

Mindestrenditegarantien

(1) Wenn der PEPP-Anbieter Mindestrenditegarantien anbietet, beschreibt der PEPP-Anbieter in klarer Weise die Merkmale der Garantie, einschließlich Obergrenzen und Schwellenwerte, und gibt an, ob die Garantie für inflationsbereinigte Renditen oder für Nominalrenditen gilt.

(2) Der PEPP-Anbieter gibt im PEPP-Basisinformationsblatt und anschließend in der PEPP-Leistungsinformation ausdrücklich an, ob die Höhe der Garantie um die jährliche Inflationsrate angepasst ist oder nicht.

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