Präambel VO (EU) 2021/478

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. Dezember 2020 hat der Rat die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2)
In der Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte vom 8. Dezember 2020 haben die Union und ihre Mitgliedstaaten ihr starkes Bekenntnis für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der Welt bekräftigt. Die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte unterstreicht die Entschlossenheit der Union, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Es ist ein strategisches Ziel der Union, dass alle Menschen in den tatsächlichen Genuss der Menschenrechte kommen. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sind Grundwerte der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3)
Am 2. März 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/372(2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/371(3) angenommen, mit dem vier russische Personen benannt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Russland, einschließlich willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, sowie für die weit verbreitete und systematische Unterdrückung des Rechts auf friedliche Versammlung und der Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung verantwortlich sind.
(4)
Die Union ist weiterhin äußerst besorgt über die schweren Menschenrechtsverletzungen und -verstöße in unterschiedlichen Teilen der Welt — wie Folter, außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwindenlassen und Zwangsarbeit —, die von Einzelpersonen und Organisationen in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Libyen, Eritrea, Südsudan und Russland begangen werden.
(5)
In diesem Zusammenhang sollten 11 Personen und vier Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 410 I vom 7.12.2020, S. 1.

(2)

Beschluss (GASP) 2021/372 des Rates vom 2. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 6).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/371 des Rates vom 2. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße (ABl. L 71 I vom 2.3.2021, S. 1).

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