Artikel 1 VO (EU) 2021/48

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Es ist untersagt,

a)
für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(*) aufgeführten Gütern und Technologien Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen,
b)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen.

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 1a

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
b)
„Finanzmittel oder finanzielle Hilfe” jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzhilfen, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar;
c)
„Sanktionsausschuss” den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der mit Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;
d)
„Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, nach Maßgabe der in jenem Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

3.
Artikel 2a erhält folgende Fassung:

Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die auf den Websites in Anhang I angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister niedergelassen ist, Folgendes genehmigen:

a)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;
b)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass solche Finanzmittel oder solche finanzielle Hilfe oder technische Hilfe ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind;
ii)
der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Mitgliedstaats, der die Finanzmittel, die finanzielle Hilfe oder die technische Hilfe bereitstellt, keine ablehnende Entscheidung über die Bereitstellung dieser Finanzmittel oder dieser finanziellen Hilfe oder technischen Hilfe getroffen hat;
iii)
die Bundesregierung Somalias parallel dazu gemäß der Resolution 2551 (2020) des VN-Sicherheitsrates mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.

4.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Artikel 1 gilt nicht für

a)
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
b)
die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät, sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Sanktionsausschuss im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat;
c)
die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), der strategischen Partner der AMISOM, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM tätig sind, sowie der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM) in Somalia oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind; oder
d)
die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller oder technischer Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias hin Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen.

5.
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

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