Präambel VO (EU) 2021/480
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008(1), insbesondere auf Artikel 4i,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Rat hat am 2. Mai 2013 die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 angenommen.
- (2)
- Der Rat hat am 22. Februar 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er den Militärputsch in Myanmar/Birma vom 1. Februar 2021 aufs Schärfste verurteilte. Er forderte eine Deeskalation der Krise durch die sofortige Beendigung des Ausnahmezustands, die Wiederherstellung der rechtmäßigen Zivilregierung und die Eröffnung des neu gewählten Parlaments.
- (3)
- Der Rat forderte außerdem die Militärbehörden auf, den Präsidenten, die Staatsrätin und alle Personen, die im Zusammenhang mit dem Putsch festgenommen oder inhaftiert wurden, freizulassen. Der Rat forderte, dass eine ungehinderte Telekommunikation gewährleistet wird, Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Zugang zu Informationen garantiert und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sichergestellt werden. Er verurteilte die militärische und polizeiliche Repression gegenüber friedlich Demonstrierenden und forderte die Behörden dabei zu größtmöglicher Zurückhaltung sowie alle Seiten dazu auf, im Einklang mit dem Völkerrecht von Gewalt abzusehen.
- (4)
- In seinen Schlussfolgerungen hob der Rat hervor, dass die Europäische Union als Reaktion auf den Militärputsch bereit ist, restriktive Maßnahmen zu ergreifen.
- (5)
- Nach dem landesweiten gewaltsamen Vorgehen gegen die friedlichen Proteste hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 28. Februar 2021 die brutale Repression verurteilt und die Militärbehörden aufgefordert, die Anwendung von Gewalt gegen Zivilpersonen sofort zu beenden und der Bevölkerung die Wahrnehmung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und ihres Versammlungsrechts zu ermöglichen.
- (6)
- Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma sollten 11 Personen in die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
- (7)
- Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.
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