Artikel 1 VO (EU) 2021/507
Die Zulassung des im Anhang genannten Zusatzstoffs, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung” angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten verlängert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.