ANHANG VO (EU) 2021/52

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
2.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
3.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
4.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
5.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
6.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt;
7.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt;
8.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt;
9.
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt.

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