ANHANG VO (EU) 2021/52
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 57 zu Mecoprop-P wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
- 2.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 81 zu Pyraclostrobin wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
- 3.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 115 zu Metiram wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
- 4.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 116 zu Oxamyl wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
- 5.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 128 zu Dimoxystrobin wird das Datum durch 31. Januar 2022 ersetzt;
- 6.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt;
- 7.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 188 zu Benfluralin wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt;
- 8.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt;
- 9.
- in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 191 zu Mepiquat wird das Datum durch 28. Februar 2022 ersetzt.
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