ANHANG II VO (EU) 2021/520
TEIL 1
- 1.
-
Die in Anhang III Buchstaben a, b, c, f und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel müssen
- a)
- nicht wiederverwendbar sein;
- b)
- aus beständigem Werkstoff bestehen;
- c)
- fälschungssicher sein;
- d)
- während der gesamten Lebenszeit der Tiere leicht lesbar sein;
- e)
- so gestaltet sein, dass sie fest mit den Tieren verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;
- f)
- sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.
- 2.
-
Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel zeigen sichtbar, lesbar und unauslöschlich eines der folgenden Elemente an:
- a)
- das erste und zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12;
- b)
- die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs der Tiere gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
- c)
- den alphanumerischen Identifizierungscode gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
- 3.
- Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel können weitere Angaben enthalten, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und sofern die Identifizierungsmittel die Anforderungen von Nummer 2 erfüllen.
TEIL 2
- 1.
- Die in Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Kennzeichen zeigen das erste Element des Identifizierungscodes der Tiere in Form des dreistelligen Ländercodes und das zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12 an.
- 2.
-
Die in Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind:
- a)
- Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung und
- b)
- mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Geräten ablesbar, d. h., HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.
- 3.
-
Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind mindestens in den folgenden Lesereichweiten ablesbar:
- a)
-
bei gehaltenen Rindern:
- i)
- 12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
- ii)
- 15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
- iii)
- 25 cm bei Bolustranspondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
- iv)
- 80 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden;
- b)
-
bei gehaltenen Schafen und Ziegen:
- i)
- 12 cm bei Ohrmarken und Fesselbändern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
- ii)
- 20 cm bei Bolustranspondern und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
- iii)
- 50 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden.
- 4.
-
Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen müssen mit positiven Ergebnissen in Bezug auf Folgendes geprüft worden sein:
- a)
- Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode und
- b)
- Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Methode.
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