ANHANG II VO (EU) 2021/520

TEIL 1

1.
Die in Anhang III Buchstaben a, b, c, f und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel müssen

a)
nicht wiederverwendbar sein;
b)
aus beständigem Werkstoff bestehen;
c)
fälschungssicher sein;
d)
während der gesamten Lebenszeit der Tiere leicht lesbar sein;
e)
so gestaltet sein, dass sie fest mit den Tieren verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;
f)
sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2.
Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel zeigen sichtbar, lesbar und unauslöschlich eines der folgenden Elemente an:

a)
das erste und zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12;
b)
die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs der Tiere gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
c)
den alphanumerischen Identifizierungscode gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

3.
Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel können weitere Angaben enthalten, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und sofern die Identifizierungsmittel die Anforderungen von Nummer 2 erfüllen.

TEIL 2

1.
Die in Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Kennzeichen zeigen das erste Element des Identifizierungscodes der Tiere in Form des dreistelligen Ländercodes und das zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12 an.
2.
Die in Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind:

a)
Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung und
b)
mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Geräten ablesbar, d. h., HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.

3.
Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind mindestens in den folgenden Lesereichweiten ablesbar:

a)
bei gehaltenen Rindern:

i)
12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
ii)
15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
iii)
25 cm bei Bolustranspondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
iv)
80 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden;

b)
bei gehaltenen Schafen und Ziegen:

i)
12 cm bei Ohrmarken und Fesselbändern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
ii)
20 cm bei Bolustranspondern und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
iii)
50 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden.

4.
Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen müssen mit positiven Ergebnissen in Bezug auf Folgendes geprüft worden sein:

a)
Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode und
b)
Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Methode.

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