Artikel 17 VO (EU) 2021/522

Durchführung des Programms

(1) Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.

(2) Die Kommission verabschiedet mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)
die jährlichen Arbeitsprogramme, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:

i)
die durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der indikativen Zuteilung der finanziellen Mittel;
ii)
der Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Gesamtbetrag;
iii)
förderfähige Maßnahmen, die unter Artikel 7 Absätze 3 und 4 fallen;
iv)
förderfähige Maßnahmen von gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b gegründeten Rechtsträgern;
v)
förderfähige Maßnahmen von Rechtsträgern aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die jedoch im jährlichen Arbeitsprogramm unter den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen aufgeführt sind;

b)
Beschlüsse zur Genehmigung von Maßnahmen, deren Kosten sich auf 20000000 EUR oder mehr belaufen;
c)
Vorschriften, die Folgendes festlegen:

i)
die für die Durchführung der Maßnahmen des Programms erforderlichen technischen und administrativen Vorkehrungen;
ii)
einheitliche Vorlagen für die Erhebung der Daten, die für die Überwachung der Durchführung des Programms erforderlich sind.

(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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