Artikel 17 VO (EU) 2021/522
Durchführung des Programms
(1) Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.
(2) Die Kommission verabschiedet mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:
- a)
-
die jährlichen Arbeitsprogramme, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
- i)
- die durchzuführenden Maßnahmen, einschließlich der indikativen Zuteilung der finanziellen Mittel;
- ii)
- der Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Gesamtbetrag;
- iii)
- förderfähige Maßnahmen, die unter Artikel 7 Absätze 3 und 4 fallen;
- iv)
- förderfähige Maßnahmen von gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b gegründeten Rechtsträgern;
- v)
- förderfähige Maßnahmen von Rechtsträgern aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die jedoch im jährlichen Arbeitsprogramm unter den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen aufgeführt sind;
- b)
- Beschlüsse zur Genehmigung von Maßnahmen, deren Kosten sich auf 20000000 EUR oder mehr belaufen;
- c)
-
Vorschriften, die Folgendes festlegen:
- i)
- die für die Durchführung der Maßnahmen des Programms erforderlichen technischen und administrativen Vorkehrungen;
- ii)
- einheitliche Vorlagen für die Erhebung der Daten, die für die Überwachung der Durchführung des Programms erforderlich sind.
(3) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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