Artikel 24 VO (EU) 2021/522
Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten unter anderem durch ihre gemeinsame Tätigkeit in der EU4Health-Lenkungsgruppe die Gesamtkohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen Politikbereichen, Instrumenten und Maßnahmen der Union, einschließlich jener, die für die Agenturen der Union relevant sind.
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