ANHANG I VO (EU) 2021/522

LISTE DER MÖGLICHEN FÖRDERFÄHIGEN MAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 12

1.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe a festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Unterstützung der Schaffung und Durchführung von Programmen, um den Mitgliedstaaten zur Seite zu stehen, und Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung von Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention;
b)
Unterstützung der Durchführung Weiterentwicklung von Erhebungen, Studien, Sammlung von vergleichbaren Daten und Statistiken – ggf. auch von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten –, sowie von Methodologien, Klassifikationen, Mikrosimulationen, Pilotstudien, Indikatoren, Wissensvermittlung und Vergleichsuntersuchungen;
c)
Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um für ein gesundes und sicheres Umfeld in den Städten, am Arbeitsplatz und im schulischen Bereich zu sorgen, die Entscheidung für ein gesundes Leben zu ermöglichen und eine gesunde Ernährung und regelmäßige körperliche Aktivität zu fördern, wobei im Hinblick auf das Ziel, lebenslange Gesundheit zu fördern, den Bedürfnissen gefährdeter Gruppen in jeder Lebensphase Rechnung getragen wird;
d)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung wirksamer Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten sowie bei der Prävention, Überwachung, Diagnose und Behandlung solcher Krankheiten;
e)
Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention in allen menschlichen Lebensphasen und durch die Bekämpfung gesundheitlicher Risikofaktoren wie Fettleibigkeit, ungesunde Ernährung und mangelnde körperliche Aktivität;
f)
Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der psychischen Gesundheit;
g)
Unterstützung von Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung von Gesundheitsschäden durch illegalen Drogenkonsum und Drogenabhängigkeit, einschließlich Information und Prävention;
h)
Förderung der Umsetzung einer Politik und von Maßnahmen zur Verringerung gesundheitlicher Ungleichheiten und von Ungleichheiten im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung;
i)
Unterstützung von Maßnahmen zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz;
j)
Unterstützung bei der Förderung und Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung und Unterstützung bei der Überarbeitung der neuesten Fassung dieses Kodex;
k)
Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung von Krebsregistern in allen Mitgliedstaaten;
l)
Förderung der Zusammenarbeit einschlägiger nationaler Einrichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Schaffung eines virtuellen europäischen Exzellenz-Netzwerks zu unterstützen, um die Forschung zu allen Krebsarten, einschließlich Krebserkrankungen bei Kindern, zu stärken und die Erhebung und den Austausch klinischer Daten sowie die Umsetzung von Forschungsergebnissen in die tägliche Betreuung und Behandlung von Krebspatienten zu fördern;
m)
Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in der Krebsversorgung, einschließlich hinsichtlich Prävention, Reihenuntersuchungen, Früherkennung, Überwachung und Behandlung, unterstützender und Palliativpflege, im Rahmen eines integrativen und patientenorientierten Ansatzes und Unterstützung der Einrichtung von Qualitätssicherungssystemen für Krebszentren oder andere Zentren, in denen Krebspatienten behandelt werden, einschließlich solcher, die an Krebs erkrankte Kinder behandeln;
n)
Unterstützung der Einrichtung von Qualitätssicherungssystemen für Krebszentren und Zentren, in denen Krebspatienten behandelt werden;
o)
Unterstützung von Mechanismen für den bereichsübergreifenden Kapazitätsausbau und die kontinuierliche Weiterbildung insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung Krebskranker;
p)
Maßnahmen zur Steigerung der Lebensqualität von Überlebenden von Krebserkrankungen und Betreuern von Krebspatienten, einschließlich psychologischer Unterstützung, Schmerztherapie und gesundheitsbezogener Aspekte einer beruflichen Wiedereingliederung;
q)
Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Patientenrechte, Patientensicherheit und Qualität der Versorgung;
r)
Unterstützung von Maßnahmen zur epidemiologischen Überwachung, was somit zur Bewertung von Faktoren beiträgt, die die Gesundheit der Menschen beeinflussen oder bestimmen;
s)
Unterstützung, in Abstimmung mit anderen Programmen, von Maßnahmen zur Förderung einer besseren geografischen Verteilung der Arbeitskräfte in der Gesundheitsversorgung, und von Maßnahmen zur Verhinderung einer medizinischen Unterversorgung, unbeschadet der Kompetenzen der Mitgliedstaaten;
t)
Unterstützung der Ausarbeitung von Leitlinien zur Prävention und zum Umgang mit übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten und von Werkzeugen und Netzwerken für den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich;
u)
Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Umgang mit gesundheitsrelevanten Faktoren, einschließlich der Verringerung alkoholbedingter Schäden und des Tabakkonsums;
v)
Unterstützung von Instrumenten und Plattformen zur Erbringung realer Nachweise über die Sicherheit, die Wirksamkeit und die Auswirkungen von Impfstoffen nach ihrer Anwendung;
w)
Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung der Durchimpfungsraten in den Mitgliedstaaten;
x)
Kommunikationstätigkeiten für die Öffentlichkeit und Interessenträger zur Förderung von Maßnahmen der Union in den im Anhang genannten Bereichen;
y)
Sensibilisierungskampagnen und Kommunikationsmaßnahmen, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit sowie an Zielgruppen richten und – ergänzend zu entsprechenden nationalen Kampagnen und Kommunikationsmaßnahmen – darauf abzielen, Impfskepsis, Fehlinformation und Desinformation hinsichtlich Prävention, Ursachen und Behandlung von Krankheiten vorzubeugen und zu bekämpfen;
z)
Kommunikationstätigkeiten für die Öffentlichkeit über Gesundheitsrisiken und gesundheitsrelevante Faktoren;
za)
Unterstützung von Maßnahmen zur Senkung des Risikos von Infektionen, die im Umfeld der Gesundheitsversorgung erworben wurden.

2.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe b festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Stärkung der kritischen Gesundheitsinfrastruktur zur Bewältigung von Gesundheitskrisen durch Unterstützung der Schaffung von Werkzeugen für die Überwachung, Prognose, Prävention und Bewältigung von Ausbrüchen;
b)
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der unionsweiten Gesundheitskrisenprävention und -vorsorge und die Bewältigungs- und Reaktionskapazitäten der Akteure auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich freiwilliger Stresstests, Notfallplanung und Notfallübungen; Unterstützung der Entwicklung von Standards für eine hochwertige medizinische Versorgung auf nationaler Ebene und von Mechanismen zur effizienten Koordinierung der Vorsorge und Reaktion, und die Koordinierung dieser Maßnahmen auf Ebene der Union;
c)
Unterstützung von Maßnahmen zur Schaffung eines integrierten, bereichsübergreifenden Rahmens für die Risikokommunikation, der sämtliche Phasen einer Gesundheitskrise – d. h. Prävention, Vorsorge, Reaktion und Erholung – erfasst;
d)
Unterstützung von Präventivmaßnahmen zum Schutz gefährdeter Gruppen vor Gesundheitsgefahren und Maßnahmen zur Anpassung der Reaktion auf und des Managements von Gesundheitskrisen an die Bedürfnisse dieser gefährdeten Gruppen, wie z. B. Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung für Patienten mit chronischen oder seltenen Krankheiten;
e)
Unterstützung von Maßnahmen zur Reaktion auf die mittelbaren gesundheitlichen Auswirkungen einer Gesundheitskrise, vor allem die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, auf Menschen mit Krebs, mit chronischen Erkrankungen und in sonstigen vulnerablen Verhältnissen, was auch Menschen umfasst, die mit einer Sucht oder mit HIV/AIDS leben oder Hepatitis und Tuberkulose haben;
f)
in Abstimmung mit anderen Programmen Förderung von Schulungs- und Bildungsprogrammen für die Weiterqualifizierung des Personals von Gesundheitsversorgung und Gesundheitswesen und von Programmen für den temporären Austausch von Personal, insbesondere mit dem Ziel, dessen digitale Fähigkeiten zu verbessern;
g)
Unterstützung der Einrichtung und Koordinierung von Referenzlaboratorien und -zentren der Union sowie von Exzellenzzentren;
h)
Prüfung der Vorkehrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Vorsorge und Reaktion z. B. Gesundheitskrisenmanagement, antimikrobielle Resistenz und Impfung;
i)
Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Kontext von Risikomanagement und Gesundheitskrisenvorsorge;
j)
Unterstützung der Aufwärtskonvergenz der Leistungsfähigkeit der nationalen Systeme durch die Entwicklung von Gesundheitsindikatoren, durch Analysen und durch Wissensvermittlung sowie die Organisation von freiwilligen Stresstests der nationalen Gesundheitssysteme;
k)
Unterstützung der Untersuchungen, der Risikobewertung und des Risikomanagements im Hinblick auf die Verknüpfung zwischen Tiergesundheit, Umweltfaktoren und menschlichen Erkrankungen, auch im Verlauf von Gesundheitskrisen.

3.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe c festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Unterstützung von Maßnahmen zur Aufstockung der Kapazitäten für Labortätigkeiten sowie der Herstellung, Forschung, Entwicklung und des Einsatzes von Gesundheitsprodukten und krisenrelevanter Nischenprodukte innerhalb der Union;
b)
Unterstützung von Maßnahmen und interoperablen IT-Anwendungen zur Überwachung, Prävention, Bewältigung, Berichterstattung und Meldung von Engpässen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten bei gleichzeitiger Förderung ihrer Erschwinglichkeit;
c)
Unterstützung, in Abstimmung mit anderen Programmen, klinischer Prüfungen zur Beschleunigung der Entwicklung und der Marktzulassung innovativer, sicherer und wirksamer Arzneimittel und Impfstoffe sowie des Zugangs zu diesen;
d)
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung innovativer Arzneimittel und Impfstoffe, um den wachsenden Herausforderungen im Gesundheitswesen und den Bedürfnissen der Patienten gerecht zu werden, und kommerziell weniger interessanter Produkte, z. B. antimikrobieller Mittel;
e)
Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der umweltfreundlichen Herstellung und Entsorgung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Arzneimitteln, die weniger schädlich für die Umwelt sind;
f)
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der umsichtigen und effizienten Verwendung von Arzneimitteln, insbesondere von antimikrobiellen Mitteln;
g)
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer gesteigerten Produktion von wesentlichen pharmazeutischen Wirkstoffen und Arzneimitteln in der Union, u. a. durch Diversifizierung der Lieferkette für die Produktion von pharmazeutischen Wirkstoffen und Generika innerhalb der Union, um die Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von bestimmten Drittländern zu verringern;
h)
Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
i)
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Innovation bei der Umwidmung, Neuformulierung und Kombination von patentfreien Arzneimitteln in Abstimmung mit anderen Programmen;
j)
Maßnahmen im Hinblick auf eine verstärkte Bewertung der Umweltrisiken von Arzneimitteln;
k)
Unterstützung der Schaffung und Anwendung eines Mechanismus für die sektorübergreifende Koordination nach dem Ansatz „Eine Gesundheit” .

4.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe d festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Überwachung von Informationen über nationale Aktivitäten zur Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten, um den potenziellen Bedarf an zusätzlicher Bevorratung auf Unionsebene zu ermitteln;
b)
Sicherstellung einer kohärenten Verwaltung der Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten auf Unionsebene in Ergänzung zu anderen Instrumenten, Programmen und Fonds der Union und in enger Abstimmung mit den einschlägigen Einrichtungen der Union;
c)
Unterstützung von Maßnahmen zur Beschaffung und Bereitstellung von wesentlichen krisenrelevanten Produkten, die zu ihrer Erschwinglichkeit beitragen in Ergänzung zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bevorratung.

5.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe e festgelegte Ziel erfüllt wird

Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Mobilisierung und Schulung auf Unionsebene einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal, die im Fall einer Gesundheitskrise mobilisiert werden kann, in enger Zusammenarbeit mit dem ECDC, in Abstimmung mit anderen Instrumenten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten; Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Reserven von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal.

6.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe f festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Förderung eines Unionsrahmens und der entsprechenden interoperablen digitalen Werkzeuge für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und in Netzwerken, einschließlich solcher Werkzeuge, die für die Zusammenarbeit bei der Bewertung von Gesundheitstechnologien benötigt werden;
b)
Unterstützung der Einrichtung, des Betriebs und der Instandhaltung ausgereifter, sicherer und interoperabler Infrastruktur für digitale Dienste und von Qualitätssicherungsverfahren für den Austausch von, den Zugriff auf sowie die Verwendung und Wiederverwendung von Daten; Unterstützung des grenzüberschreitenden Networkings, auch durch die Verwendung und die Interoperabilität elektronischer Patientenakten, Register und sonstiger Datenbanken; Entwicklung geeigneter Verwaltungsstrukturen und interoperabler Gesundheitsinformationssysteme;
c)
Förderung der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung und der Gesundheitssysteme, auch durch vergleichende Leistungsbewertung und den Kapazitätsaufbau für die Einführung innovativer Werkzeuge und Technologien, etwa künstlicher Intelligenz sowie Förderung der Erweiterung der digitalen Kompetenzen des Personals in der Gesundheitsversorgung;
d)
Unterstützung einer optimalen Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin und des Telegesundheitswesens, auch mittels Satellitenkommunikation in entlegenen Gebieten, Förderung digitaler Organisationsinnovationen in Gesundheitseinrichtungen sowie Werbung für digitale Werkzeuge zur Stärkung einer aufgeklärten Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger und einer patientenorientierten Versorgung;
e)
Förderung der Entwicklung, des Betriebs und der Pflege von Datenbanken und digitalen Werkzeugen sowie Gewährleistung ihrer Interoperabilität, einschließlich bereits laufender Projekte, gegebenenfalls auch mit anderen Fernerkundungstechnologien, zum Beispiel weltraumgestützten Technologien und künstlicher Intelligenz;
f)
Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu ihren Gesundheitsdaten einschließlich deren Kontrolle;
g)
Förderung des Einsatzes und der Interoperabilität digitaler Werkzeuge und Infrastrukturen in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Organen, Agenturen und Einrichtungen der Union;
h)
Unterstützung von vorbereitenden Arbeiten und Projekten für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten;
i)
Maßnahmen zur Unterstützung elektronischer Gesundheitsdienste, etwa des Übergangs zur Telemedizin und der Verabreichung von Medikamenten zu Hause;
j)
Förderung der Einrichtung interoperabler elektronischer Patientenakten entsprechend dem Format für den Austausch europäischer elektronischer Patientenakten, um die Nutzung der elektronischen Gesundheitsdienste zu erhöhen und die Nachhaltigkeit und Belastbarkeit der Gesundheitssysteme zu verbessern.

7.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe g festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Gesundheitsleistungen und damit zusammenhängenden Einrichtungen und der Betreuung von Menschen mit Behinderungen;
b)
Förderung des Ausbaus der medizinischen Grundversorgung und einer stärkeren Integration der Pflege im Hinblick auf eine universelle Gesundheitsversorgung und den gleichberechtigten Zugang zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung;
c)
Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Zugangs zu Versorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Förderung integrierter und interdisziplinärer Ansätze bei Prävention, Diagnose, Behandlung und Versorgung.

8.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe h festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Förderung des Aufbaus und Betriebs einer Infrastruktur für Informationen und Wissen im Gesundheitsbereich;
b)
Förderung der Durchführung, Durchsetzung und Überwachung von Unionsvorschriften und -maßnahmen im Bereich Gesundheit und Bereitstellung technischer Hilfe bei der Umsetzung rechtlicher Anforderungen;
c)
Förderung von Studien, Analysen, einer Gesundheitsfolgenabschätzung anderer politischer Maßnahmen der Union und Anbietung wissenschaftlicher Beratung zur Unterstützung einer evidenzbasierten Politikgestaltung;
d)
Unterstützung von Sachverständigengruppen und -gremien, die Beratung bieten und Daten und Informationen bereitstellen, um die Entwicklung und Umsetzung von Gesundheitsstrategien zu unterstützen, einschließlich der Bewertung der Umsetzung der Gesundheitspolitik im Nachgang;
e)
Förderung nationaler Kontakt- und Anlaufstellen, die Orientierungshilfe, Informationen und Unterstützung bei der Förderung und der Durchführung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und des Programms anbieten;
f)
gegebenenfalls Prüfungs- und Bewertungstätigkeiten gemäß den Unionsvorschriften;
g)
Unterstützung bei der Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik zur Eindämmung des Tabakkonsums und der einschlägigen Rechtsvorschriften;
h)
Unterstützung der nationalen Systeme bei der Durchführung der Rechtsvorschriften bezüglich Substanzen menschlichen Ursprungs und bei der Förderung der nachhaltigen und sicheren Versorgung mit solchen Substanzen mittels Networking;
i)
Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau der Verwaltungskapazitäten ihrer Gesundheitssysteme durch Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren;
j)
Förderung von Maßnahmen zum Wissenstransfer und der Zusammenarbeit auf Unionsebene, um nationale Reformprozesse mit Blick auf eine verbesserte Wirksamkeit, Zugänglichkeit, Nachhaltigkeit und Resilienz der Gesundheitssysteme unter gleichzeitiger Verknüpfung verfügbarer Unionsmittel zu unterstützen;
k)
Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für Investitionen in Reformen der Gesundheitssysteme und deren Umsetzung einschließlich strategischer Planung und Zugang zu Finanzierung aus mehreren Quellen.

9.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe i festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Förderung des Austauschs, der Anpassung und der Einführung bewährter Verfahren und innovativer Lösungen, deren Mehrwert auf Unionsebene erwiesen ist, unter den Mitgliedstaaten, insbesondere Bereitstellung länderspezifischer, individuell ausgerichteter Unterstützung für die Mitgliedstaaten bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten mit dem größten Bedarf durch die Finanzierung spezieller Projekte mit Partnerschaftskooperation, Beratung durch Sachverständige und gegenseitiger Unterstützung;
b)
Förderung von grenzübergreifender Zusammenarbeit und Partnerschaften, auch in grenzübergreifenden Regionen, mit Blick auf die Weitergabe und Skalierung innovativer Lösungen;
c)
Stärkung der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung;
d)
Unterstützung des Funktionierens der ERN und Einrichtung und Betrieb neuer transnationaler Netzwerke gemäß dem Unionsrecht im Gesundheitsbereich sowie Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Koordinierung der Arbeit dieser Netzwerke mit jener der nationalen Gesundheitssysteme;
e)
weitere Unterstützung der Umsetzung der ERN in den Mitgliedstaaten und Förderung ihres Ausbaus, unter anderem durch kontinuierliche Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Verbesserung;
f)
Förderung der Einrichtung neuer ERN soweit erforderlich, die sich mit seltenen komplexen Krankheiten und Krankheiten mit niedriger Prävalenz befassen, und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ERN, um den multisystemischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die sich aus Krankheiten mit niedriger Prävalenz und seltenen Krankheiten ergeben, und um die diagonale Vernetzung zwischen verschiedenen Fachgebieten und Disziplinen zu erleichtern;
g)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung, Weiterentwicklung und Implementierung der ERN-Register;
h)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Konsultationen von Interessenträgern.

10.
Maßnahmen, mit denen das in Artikel 4 Buchstabe j festgelegte Ziel erfüllt wird

a)
Unterstützung von Maßnahmen, die zu den Zielen des Programms beitragen, das von der WHO als leitender und koordinierender Behörde für Gesundheitsfragen innerhalb der Vereinten Nationen vorgestellt wurde;
b)
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Union, ihren Agenturen sowie internationalen Organisationen und Netzwerken; Förderung des Unionsbeitrags zu globalen Initiativen;
c)
Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern in den vom Programm erfassten Bereichen;
d)
Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer internationalen Konvergenz der Rechtsvorschriften bezüglich Arzneimitteln und Medizinprodukten.

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